Auf große Resonanz stieß der Vortrag von Walter Kubas zum Thema "Wissenswertes rund um das Schwerbehindertenrecht" im Saal der Eschachhalle Foto: Bantle Foto: Schwarzwälder-Bote

Referent erläutert Schwerbehindertenrecht / Gemeinschaftsveranstaltung in der Eschachhalle

Von Albert Bantle

Niedereschach. Auf große Resonanz stieß in der Eschachhalle die Gemeinschaftsveranstaltung des VdK-Ortsverbandes Niedereschach/Dauchingen zusammen mit der Gemeindeverwaltung zum Thema "Wissenswertes rund um das Schwerbehindertenrecht" mit Walter Kubas.

Der gute Besuch zeige das große Interesse an diesem Thema, freute sich Bürgermeister Martin Ragg. Der Zuspruch zeige aber auch, dass Walter Kubas der richtige Mann mit einem hervorragenden Fachwissen sei, um ein solch komplexes Thema zu vermitteln. Kubas sei beim Landratsamt im Bereich Jugend- und Sozialhilfe tätig, doziere darüber hinaus an der Dualen Hochschule in Villingen-Schwenningen und weiteren Institutionen über Sozialhilfe und Sozialhilferecht und sei Vorsitzender des VdK-Ortsverbandes und ehrenamtlicher Behindertenbeauftragter der Gemeinde.

Kubas spannte einen weiten Bogen und nannte die wesentlichen Bestimmungen. Eine die Frage war, wann überhaupt jemand als behindert oder schwerbehindert gilt? Geregelt im Sozialgesetzbuch, gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt.

Der Antrag für einen Behindertenausweis kann beim Landratsamt gestellt werden. Nach dem Gutachten erfolgt die medizinische Prüfung durch einen Amtsarzt, der sich die gesundheitlichen Einschränkungen anschaut.

Welche Arten der Behinderung gibt es, und wie werden sie eingeteilt? Der Grad der Behinderung erfolgt in einer Einteinteilung in Zehnerschritten bis 100. Ist jemand mit dem Bescheid nicht zufrieden, braucht er jemanden, der sich auskennt, wie den VdK. Es gibt verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Sie gelten als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen, so steht "G" für erhebliche Gehbehinderung, "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung, "B" für Notwendigkeit ständiger Begleitung, "H" für Hilflosigkeit, "RF" für Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, und "Bl" für Blindheit.

Einen breiten Raum nahmen die Erläuterungen der jeweiligen Vergünstigungen und Nachlässe zu den genannten Merkzeichen ein, wie Steuerfreibeträge, Freifahrten für behinderte Menschen wie auch deren Begleitpersonen, Kündigungsschutz, technische und finanzielle Hilfen zum Erhalt des Arbeitsplatzes, behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes und vieles mehr.