Kommunales: Planungsrechtliche Voraussetzungen für "Auf dem Ösch IV" sollen geschaffen werden

Niedereschach (alb). Im Zuge des Bebauungsplan-Verfahren "Auf dem Ösch IV" in Niedereschach findet eine erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans statt.

Durch das Verfahren sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes geschaffen werden. Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung bereits im Juni 2016 den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die Durchführung der öffentlichen Auslegung beschlossen.

Im Nachgang ergab sich die Notwendigkeit verschiedener Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfs. Durch die Einbeziehung einer Teilfläche des nördlich angrenzenden Bebauungsplans "Auf dem Ösch III" wird dort die festgesetzte Erschließungsstraße zu gewerblicher Baufläche überplant.

Auch geht es um die Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen in Orientierung an der geplanten Bebauung (Traufhöhe zwölf Meter, Firsthöhe 14,50 Meter), den Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen analog zum nördlich angrenzenden Bebauungsplan und die Anpassung des Umweltberichts und der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung in dem geänderten Bebauungsplanentwurf.

Das Bebauungsplangebiet befindet sich südöstlich des Kernorts und schließt dort an das bestehende Gewerbegebiet "Auf dem Ösch" an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von rund 2,17 Hektar und umfasst die Flurstücke Nummer 1500, 1497/1 und 1500/4 sowie anteilig Nummer 1512.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, einschließlich Umweltbericht sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit von Freitag, 24. März, bis einschließlich Montag, 24. April, im Rathaus Niedereschach im Foyer, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Niedereschach vorgebracht werden. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollen die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.

Die Gemeindeverwaltung weist zudem darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.