Kommunales: Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr einstimmig beschlossen

Lauterbach (gbo). Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lauterbach wurde in der jüngsten Gemeinderatssitzung neu gefasst. Es erfolgte ein einstimmiger Beschluss.

Das Innenministerium wurde in § 34 Abs. 8 FwG ermächtigt, Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge durch Rechtsverordnung einheitlich und für alle Gemeinden verbindlich festzusetzen. Dies machte eine Neufassung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung erforderlich. Eine eigene Kalkulation für die Feuerwehrfahrzeuge war indes nicht notwendig. Es wurden entsprechende Kostensätze vergleichbarer Fahrzeuge festgelegt.

Für die Erhebung der Kosten für die Einsatzkräfte wurden Durchschnittssätze festgelegt. Kostenersatzpflichtig ist derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat. Des Weiteren der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt sowie derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Abweichend der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.

Die Beträge

Der Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. Das Kostenersatzverzeichnis sieht für Feuerwehrangehörige 16,85 Euro pro Person je Stunde sowie für Brandsicherheitswache 14,85 Euro pro Person je Stunde vor. Für genormte Fahrzeuge, wie beispielsweise Mannschaftstransportwagen bis 3500 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse sind 20 Euro pro Einsatzstunde vorgesehen sowie für Löschgruppenfahrzeuge entsprechend LF 16 und Tanklöschfahrzeuge 20/40 entsprechend TLF jeweils 120 Euro. Verbrauchsmaterialien und sonstige Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostensätzen festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt.