Die Referentin Alexandra Unger (links) sprach bei den Landfrauen über das Thema Elternunterhalt. Brigitte Steger, Leiterin der Ortsgruppe, begrüßte die Expertin. Foto: Ullrich Foto: Schwarzwälder-Bote

Juristin Alexandra Unger referiert über "Elternunterhalt durch Kinder" bei den Landfrauen

Von Bernd Ullrich

Hechingen-Boll. Beim Landfrauenverband Zollernalb, Ortsgruppe Hechingen, referierte die Juristin Alexandra Unger vor rund 70 Personen zum Thema "Elternunterhalt durch Kinder".

Nach der Begrüßung durch die Vorsitzende der Ortsgruppe, Brigitte Steger, ergriff die Fachfrau für Familienrecht das Wort. Das Thema Elternunterhalt werde vermehrt angefragt, sagte Alexandra Unger, schließlich lebe Jung und Alt heute häufig nicht mehr unter einem Dach.

Oft leben die Eltern allein und ihr Vermögen deckt die mittlerweile deutlich gestiegenen Pflegekosten nicht. Wer hilft dann? Die gesetzliche Grundlage schaffe der Paragraf 1601 des Bundesgesetzbuchs, erklärte die Juristin. Der besagt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Im Bereich der Sozialhilfe greift der Sozialhilfeträger aber nur auf die Ehegatten und Kinder, nicht auf die Enkelkinder zurück. Entscheidend für einen Unterhalt sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. So sind diese nur dann bedürftig, wenn ihr eigenes Einkommen und ihr Vermögen für den Lebensunterhalt oder für anfallende Heimkosten nicht ausreichen. "Das bedeutet, dass das eigene Häuschen dann schon mal veräußert werden muss", erklärte die Anwältin. Eine Schenkung würde bei auftretender Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren wieder rückgängig gemacht werden. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kinder berechne sich nach Einkommen, und Vermögen und berücksichtige Selbstbehalte. Bei letzterem gebe es klare Sätze, wobei das Familieneinkommen und damit der Ehegatte mit ins Spiel komme. "Das trifft aber nicht jeden", meinte Alexandra Unger und verhehlte nicht, dass das Familienrecht komplex und fachliche Beratung durchaus nützlich sei. Wenn auch Geschwister nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hafteten, gebe es in begründeten Fällen einen Ausschluss des Anspruchs. So auch wenn Eltern ihr Vermögen verschwendet, ungenügende eigene Altersvorsorge betrieben oder die Kinder grob vernachlässigt haben. "Diesem Verwirkungsgrad sind allerdings ziemlich hohe Hürden gesetzt", erklärte die Fachfrau anhand von Beispielen.

Wie weit ein Anspruch auf finanzielle Hilfe besteht, entscheidet in der Regel das Sozialamt. Dessen Berechnung empfiehlt die Rechtsanwältin zu überprüfen. Für die Altersversorgung der Eltern und auch für die eigene empfiehlt sich eine rechtzeitige Überprüfung der Verhältnisse. Die Frage "Was kann getan werden, um eventuelle Lücken zu schließen", sollte schon im eigenen Interesse gestellt und auch beantwortet werden.

Während des bebilderten und mit Beispielen aus der Praxis versehenen Vortrags, der ein sehr komplexes Thema verständlich machte, nahm die Referentin gleich Stellung zu zahlreich auftauchenden Fragen.