Das Baugebiet „Kreuz“ zwischen Dornstetten und Aach: der Dornstetter Gemeinderat hat die Änderungen der Vergaberichtlinien einstimmig beschlossen. Foto: Doris Sannert

Die Stadt Dornstetten passt die Vergaberichtlinien für Bauplätze für private Interessenten an, was einige Änderungen zur Folge hat. Damit wird auch die aktuelle Rechtslage berücksichtigt.

Einstimmig votierte der Rat jüngst für eine geänderte Vergaberichtlinie der Stadt für die Vergabe von Bauplätzen an private Interessenten. Damit werde, so Kämmerer Jochen Köhler, nun die aktuelle Rechtslage berücksichtigt.

Bei fünf bereits veräußerten Bauplätzen in mehreren Baugebieten sei, so berichtete Köhler erklärend im Detail, die dreijährige Frist zur Bebauung abgelaufen beziehungsweise hätten die Käufer mitgeteilt, dass sie die Plätze nicht mehr bebauen könnten oder wollten. Nun habe die Stadt das Recht beziehungsweise die Möglichkeit, die Bauplätze weiter zu veräußern.

Für die fünf Bauplätze seien insgesamt 14 Bewerbungen eingegangen. Man wolle nun, wie in der Vergangenheit auch, die Vergabe nach einem Punktesystem umsetzen. Diese Vergaberichtlinie der Stadt entspräche nun aber leider nicht mehr den rechtlichen Bestimmungen und könnte daher nicht einfach so unverändert wieder in Kraft gesetzt werden.

Einheimischenmodelle sind nicht grundsätzlich EU-rechtswidrig

Köhler verwies diesbezüglich auf ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Demnach habe das Gericht Einheimischenmodelle nicht grundsätzlich für EU-rechtswidrig erklärt, solange es nicht zu einem faktischen Erwerbsverbot für bestimmte Personengruppen komme. Auch gegen die Bundesrepublik Deutschland habe die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt, da die Anwendung von Einheimischenmodellen unter anderem in Bayern als Verstoß gegen geltendes EU-Recht gewertet worden sei.

Im Kern gehe es, so Köhler, vor dem genannten Hintergrund nun darum, dass Bauplatzvergabekriterien nur so aufgestellt werden dürften, dass erstens für ortsbezogene Kriterien maximal 50 Prozent der Gesamtpunktzahl erreicht werden könnten, dass zweitens bei Punkten, die zeitbezogen vergeben werden, ein Zeitraum von maximal fünf Jahren berücksichtigt werden kann, und dass drittens keine Härtefallklauseln enthalten seien, bei denen sich der Gemeinderat vorbehalte, eine abschließende Entscheidung nach im Vorhinein nicht bekannten Kriterien zu treffen.

Es handelt sich um Bauplätze, die bereits verkauft worden sind

Wie auch den Sitzungsunterlagen zum Thema zu entnehmen ist, sind beim bisherigen Punktevergabesystem in Dornstetten, bei welchem maximal 125 Punkte erreicht werden konnten, insbesondere die hohen Punktezahlen für den Bereich Ortsbezug, die hohe berücksichtigte Jahreszahl bei früheren Bewohnern, die Möglichkeit, dass der Gemeinderat in begründeten Einzelfällen von der Vergaberichtlinie abweicht und dass bei Punktegleichheit ein Bewerber, der Einwohner von Dornstetten ist, den Vorrang erhält nicht mehr rechtskonform.

Köhler wies abschließend nochmals darauf hin, dass es sich um Bauplätze handele, die bereits verkauft worden seien. Um die Kosten für die bisherigen Käufer minimal zu halten, würden die Grundstücke direkt vom bisherigen Käufer weiter veräußert und nicht zunächst von der Stadt zurückgekauft und dann wiederverkauft werden. Hierdurch entfalle besonders einmal die Grunderwerbssteuer, die gemäß der Kaufverträge vom bisherigen Käufer zu tragen wäre. In den Verträgen mit den neuen Käufern werde wieder die dreijährige Bauverpflichtung mit Rückkaufsrecht der Stadt geregelt sein.

Die Änderungen im Einzelnen

1. Präambel
Der Satz „Der Gemeinderat behält sich ausdrücklich vor, in begründeten Einzelfällen von dieser Vergaberichtlinie abzuweichen“ entfällt.

2. Punktgleichheit
Bei Punktgleichheit entscheidet zukünftig direkt das Los. Die Bevorzugung von Einwohnern bei Punktgleichheit entfällt.

3. Wohnort
Die maximale Punktzahl beträgt 30 Punkte (bisher 50). Frühere Einwohner erhalten pro vollendetem Jahr zehn Punkte (bisher fünf). Frühere Einwohner sind damit aktuellen Einwohnern faktisch gleichgestellt.  

4. Arbeitsplatz
Die maximale Punktzahl hierfür beträgt 15 Punkte (bisher 25). 

5. Kinder
Die Punktzahl pro Kind beträgt wie bisher zehn Punkte. Die maximale Punktzahl beträgt 50 Punkte (bislang 30). Somit werden bis zu fünf Kinder berücksichtigt

6. Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen
Dieses Kriterium ist neu. Die maximale Punktzahl beträgt 15 Punkte. Dieses Kriterium ist ohne Ortsbezug.

7. Ehrenamtliche Tätigkeit/besonderes Engagement
Hier gibt es eine Veränderung.