Sabine Wild und Polizist Dirk Ebeling vom Polizeiposten Furtwangen ermahnen Autofahrer in der Lindenstraße, sich an die dort vorgeschriebene Verkehrsgeschwindigkeit zu halten. Foto: Jäger Foto: Schwarzwälder-Bote

Weltkindertag: Kinderschutzbund und Polizei: 85 Prozent der Verkehrsteilnehmer in Lindenstraße zu schnell

Der Schulbeginn und der Beginn der Schulzeit für die Erstklässler sowie der Weltkindertag nahm der Kinderschutzbund zum Anlass eine Aktion zum sicheren Schulweg durchzuführen.

Furtwangen. Geschärft werden sollte im Zuge der Aktion das Bewusstsein für eigenes Verhalten im Verkehr, so der Kinderschutzbund.

Geschwind zum Metzger, Geschwind zum Bäcker und Geschwind die Kinder in den Kindergarten und die Schule bringen und abholen. Wem geht es nicht so? Zeit ist heute ein wichtiger Faktor in unserem Leben. Doch ist dieser Faktor so wichtig, dass Verkehrsregeln nicht beachtet werden? Sichtbar wurde dies bei der Aktion des Kinderschutzbundes bei einer Geschwindigkeitskontrolle im Bereich der Lindenstraße in Furtwangen vor dem Familienzentrum Maria Goretti.

In Zusammenarbeit mit Dirk Ebeling vom Polizeiposten Furtwangen und einem Lasermessgerät wurden die Autofahrer kontrolliert. Zwischen 11.30 und 13 Uhr fuhren etwa 60 Fahrzeuge durch die Lindenstraße, es waren rund 85 Prozent zu schnell. Es wurden zum Glück der Autofahrer elektronisch nur Smileys in Grün mit lächeln und Gelb sowie rote mit traurigem Gesicht verteilt. In Gesprächen mit den Verkehrssündern stellte sich in einer Vielzahl der Fälle heraus, dass die Fahrzeugführer mit der Geschwindigkeitsregelung in verkehrsberuhigten Bereichen nicht vertraut sind. Gemeint sind die Zonen, die durch das rechteckige Verkehrszeichen mit weißen Symbolen (unter anderem Spielendes Kind) auf blauem Grund angezeigt werden und umgangssprachlich "Spielstraße" genannt werden. In diesen Bereichen dürfen die Verkehrsteilnehmer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Rechtsprechung hat sich bei der Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zwischen vier und sieben Stundenkilometern verfestigt. Die Polizei geht bei ihren Messungen zugunsten der Fahrzeugführer von einer maximal erlaubten Geschwindigkeit in Höhe von zehn Stundenkilometern aus. Werden Fahrzeuge nach Abzug einer gesetzlich vorgeschriebenen Messtoleranz mit mehr als zehn Stundenkilometern gemessen, ist im Regelfall ein Verwarnungsgeld fällig. Bei einer vorwerfbaren Geschwindigkeit  (etwa Autos, Motorräder)  von mehr als 25 Stundenkilometern (Überschreitung der erlaubten zehn Stundenkilometer um mehr als 15 Stundenkilometer) ist ein Bußgeld ab 80 Euro vorgesehen, und ab einer Geschwindigkeit von mehr als 40 Stundenkilometern sogar ein einmonatiges Fahrverbot. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit anderen Fahrzeugen wie etwa Lkw liegen Bußgelder noch höher.

Wissenswert ist zudem, dass die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit durch Polizeibeamte auch ohne Nutzung technischer Verfahren festgestellt werden darf. Stellt also ein Polizeibeamter fest, dass ein Verkehrsteilnehmer die Schrittgeschwindigkeit augenscheinlich deutlich überschritten hat, kann er den Verstoß auch ohne Messung mit einem technischen Gerät wie Laser- oder Radargerät mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro ahnden.

In verkehrsberuhigten Bereichen gilt folgendes:

– Fußgänger dürfen die Straße in ganzer Breite benutzen

– Kinderspiele sind überall erlaubt.

– Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

– Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig müssen sie warten

– Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

– Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

– Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist man wie beim Ausfahren aus einem Grundstück gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.

– Rechts-vor-Links gilt nicht.