Frauenhilfe begrüßt Entscheidung des Landessozialgerichts / Landratsamt fühlt sich für Zahlung nicht zuständig

Von Hartmut Breitenreuter

Kreis Freudenstadt. 25 000 Euro muss der Landkreis Freudenstadt für die psychosoziale Betreuung einer Frau zahlen, die von Dezember 2010 bis September 2011 im Frauenhaus in Heilbronn untergebracht wurde, weil sie vor ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Mann geflohen war.

Das Landessozialgericht hat dies in zweiter Instanz entschieden (wir berichteten). Der Aufenthalt der Frau hatte insgesamt 28 500 Euro gekostet. Der Kreis Freudenstadt zahlte zunächst nur 3500 Euro für die Unterkunft und verweigerte die Zahlung der restlichen 25 000 Euro mit dem Hinweis, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Stadt beziehungsweise Landkreis Heilbronn und dem dortigen Frauenhaus entsprächen nicht den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs. In erster Instanz hatte der Kreis Freudenstadt Recht bekommen.

Die Frauenhilfe Freudenstadt befürchtete nach dem ersten Urteil, dass von ihm ein gefährliches Signal ausgehen könnte und Frauenhäuser dann keine Frauen aus dem Kreis Freudenstadt mehr aufnehmen wollen, weil sie befürchten, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben. Denn im Kreis Freudenstadt gibt es bekanntlich kein Frauenhaus.

Nach dem revidierten Urteil des Landessozialgerichts freute sich Martina Kober von der Frauenhilfe Freudenstadt. Frauenhäuser seien allgemein nicht gesichert finanziert, da könne ein Ausfall von 25 000 Euro schon existenziell sein. Dennoch nannte sie den Fall der Frau aus dem Jahr 2010 außergewöhnlich. Denn in der Regel hielten sich die Frauen nicht so lange in Frauenhäusern auf.

Wie sieht es die Kreisverwaltung? Stellvertretender Landrat Klaus-Ulrich Röber will sich das schriftliche Urteil, das dem Landratsamt noch nicht vorliegt, erst mal gründlich anschauen, bevor er eine Einschätzung abgeben will. Die Gegenseite, in diesem Fall das Job-Center Heilbronn, habe vollumfänglich Recht bekommen, eine Revision sei nicht zugelassen.

Wie Röber auf Anfrage unserer Zeitung betonte, sei die Rechtslage sehr diffizil. Der Kreis Freudenstadt sei der Meinung, nicht der richtige Beklagte zu sein. Dahinter stehen formaljuristische Gründe. Der Landkreis Freudenstadt begründete laut Pressemitteilung des Landessozialgerichts seine Ablehnung unter anderem damit, dass nicht er, sondern das Jobcenter Freudenstadt der richtige Ansprechpartner wäre.

Doch Klaus-Ulrich Röber betonte: "Für uns war es nie strittig, dass wir für Frauenhausaufenthalte von Bewohnerinnen aus unserem Kreis aufkommen." Man sei nur der Auffassung, in diesem Fall eben nicht zuständig zu sein. Der Landkreis Freudenstadt kann nach Prüfung der Sachlage noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Ob dies der Fall sein wird, lässt Röber offen. "Wir wollen keine Prozesshansel sein", hob er hervor.