Keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel in fünf Meter breitem Randstreifen an Gewässern / Amt klärt auf

Kreis Freudenstadt. Das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz informierte Grundstückseigentümer und Grundstücksbewirtschafter über die neue Gesetzesregelung für Gewässerrandstreifen und stellte die Vorgehensweise des Landratsamts vor.

Seit 1. Januar 2014 schreibt das neue Wasserrecht für Baden-Württemberg vor, dass in einem Streifen von fünf Metern entlang eines Gewässers keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel eingesetzt und gelagert werden dürfen. Eine der wichtigen Fragen, die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter, wie auch die Vertreter des Kreisbauernverbands Freudenstadt an diesem Abend stellten, war, welche Gewässer von dieser Regelung betroffen sind.

Die Anwesenden äußerten Kritik an der neuen Regelung, da sie in ihre Eigentumsrechte eingreife und fragten nach der Vorgehensweise des Landratsamts. Emil Vogt, Leiter des Amts für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, erläuterte in einem kurzen Vortrag den Zweck der neuen Regelung und erklärte die Sichtweise des Landratsamts.

Erste Hilfestellung für die Auskunft, ob ein Gewässer von der neuen Regelung betroffen ist, sei das Amtliche Digitale Wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN). Die Karten mit Lage und Informationen der betroffenen Gewässer könne man im Internet abrufen und somit wisse man, ob das Grundstück an ein Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung angrenzt oder nicht. Der Link des AWGN kann über die Internetseite der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.

Ist ein Gewässer in diesen Karten verzeichnet, müsse die Fünf-Meter-Grenze eingehalten werden, so Vogt. Natürlich könne man sich auch durch eine Anfrage beim Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz informieren, ob ein Grundstück betroffen ist oder nicht. Wer der Meinung ist, dass die Karten des AWGN nicht stimmen, sollte dies dem Landratsamt melden. Liegen berechtigte Zweifel an der Gewässereigenschaft vor, werde das Landratsamt dies in einem Ortstermin mit den Betroffenen klären. Auch die Möglichkeit, an kleineren Gewässern schmalere Gewässerrandstreifen festzusetzen, werde geprüft.