Redaktionsstatut: Eschbronner Rat setzt Änderung der Gemeindeordnung um

Eschbronn (lh). Das Amtsblatt der Gemeinde Eschbronn soll auch künftig keine Plattform für Leserbriefe darstellen, im Gegensatz zur "Meinungspresse". Der Gemeinderat verabschiedete in jüngster Sitzung ein Redaktionsstatut.

Nach Auskunft von Bürgermeister Franz Moser ist die Gemeindeordnung zum 1. Dezember 2015 reformiert worden. Ein zusätzlicher Passus sehe vor, den Fraktionen des Gemeinderats Gelegenheit zu geben, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Kommune im Amtsblatt darzulegen. In einem Redaktionsstatut werde Näheres dazu geregelt. Außerdem könnten darüber hinaus Festlegungen über Qualität, Inhalte und besonders auch über die Neutralität des Amtsblattes getroffen werden.

Bisher habe die Verwaltung aus verschiedenen Gründen darauf geachtet, dass das Gemeindeblatt nicht Teil der Meinungspresse sei und wolle diese Haltung weiterhin beibehalten. Leserbriefe gehörten nicht ins Amtsblatt, sondern sollten der Tagespresse überlassen bleiben.

Im Wesentlichen beschäftige sich das Redaktionsstatut mit der Neutralitätspflicht des Amtsblatts im Zusammenhang mit Wahlen, also mit Beschränkungen des Inhalts und der Einhaltung von Karenzzeiten. Auch wenn es im Eschbronner Gemeinderat derzeit keine Fraktionen gebe, sollte die Neuregelung der Gemeindeordnung zum Anlass genommen werden, ein Redaktionsstatut zu erlassen, empfahl Moser.

Darin wird unter anderem geregelt, dass Veröffentlichungen von Leserbriefen oder sonstigen Äußerungen einzelner Personen nicht erfolgen, auch nicht in Form von Anzeigen gegen Entgelt. Alle Artikel müssen grundsätzlich einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte enthalten.

Verletzende Berichte, die geeignet sind, Personen verächtlich darzustellen oder sie in ihrem Ansehen herabzuwürdigen, sind nicht erlaubt. Auch nicht solche, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechen, rassistische oder diskriminierende Inhalte haben oder gegen geltendes Recht verstoßen.

Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellung und Projekte derjenigen Partei oder Gruppierung beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist.

Sie ist, auch in Form von Anzeigen, vor einer Wahl zulässig, jedoch nicht in der letzten Ausgabe des Amtsblatts vor dem Wahltag. Es sei denn, es handelt sich um Richtigstellungen von fehlerhaften Veröffentlichungen.

Terminankündigungen, so Moser, müssten künftig etwas reduziert werden, wie auch Nachberichte zu Veranstaltungen.

Der Beschluss des Gemeinderats erfolgte einstimmig.