Gemeinderat: Zuständigkeiten auf Anregung der Prüfungsanstalt nach 15 Jahren neu definiert

Von Waltraud Günther

Dornstetten. Mit einer Anregung der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg im Hinblick auf die Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters befasste sich der Dornstetter Gemeinderat. Wurde doch im Organisationsgutachten der Gemeindeprüfungsanstalt vom 25. Juni angemahnt, die noch aus dem Jahr 2001 stammenden Wertgrenzen der Zuständigkeiten und Befugnisse des Bürgermeisters anzupassen.

Damit das Gremium für die Entscheidungsfindung auf entsprechende Vergleichszahlen zurückgreifen konnte, hatte Kämmerer Jochen Köhler eine Auflistung der aktuell in Dornstetten geltenden Wertgrenzen im Vergleich zu den Empfehlungen des Gemeindetags vorbereitet. Zusätzlich wurden als Vergleichszahlen die Wertgrenzen der Gemeinde Pfalzgrafenweiler aufgeschlüsselt.

Wie Köhler ausführte, ist Pfalzgrafenweiler die einzige Gemeinde im Kreis Freudenstadt mit vergleichbarer Einwohnerzahl und einer aktuellen Hauptsatzung. Aus diesen beiden Vergleichsgrößen hatte die Verwaltung dem Gemeinderat einen Vorschlag erarbeitet. Dabei liegt eine Intention dieser Erhöhung der Wertgrenzen – neben der Schaffung zeitgemäßer Zuständigkeiten – auch darin, dass sich der Gemeinderat auf seine eigentlichen Zuständigkeiten konzentrieren kann. Zudem sollen dadurch Vergabeprozesse beschleunigt werden.

Auch würde sich die Zahl der vom Gemeinderat zu beratenden Tagesordnungspunkte hierdurch geringfügig reduzieren, zudem müssten einige Sitzungsunterlagen weniger erstellt werden, so die Verwaltung. Parallel zu der vorgeschlagenen Erweiterung der Befugnisse des Bürgermeisters sei es auch notwendig, die Zuständigkeiten der Ortschaftsräte Aach und Dornstetten zu erhöhen. Einstimmig, bei einer Enthaltung, stimmten die Räte dem Änderungsvorschlag zu.

So kann Bürgermeister Haas künftig 35 000 Euro aus den Mitteln des Haushaltsplans eigenständig bewirtschaften und Forderungen bis zu sechs Monate statt wie bisher drei Monate unbeschränkt stunden. Über die Ausübung des Vorkaufsrechts oder den Erwerb und Tausch von Grundeigentum kann das Gemeindeoberhaupt bis zu einer Summe von 30 000 Euro statt wie bisher 20 000 Euro Euro selbstständig entscheiden sowie Miet- und Pachtverträge bis 4000 Euro abschließen. Was die Veräußerung von beweglichem Vermögen anbelangt, einigten sich die Räte auf eine Summe von 10 000 Euro.

Für die beiden Ortschaftsräte wurde die Zustimmung für folgende Änderung erteilt: Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 50 000 Euro ist künftig der Ortschaftsrat entscheidungsberechtigt.