Hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Fahrgeld bei zeitweiser Versetzung?

Hat ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Fahrgeld bei zeitweiser Versetzung?

Donaueschingen/Villingen (ell). Weil er in eine andere Niederlassung seines Arbeitgebers versetzt wurde, hatte ein Mitarbeiter höhere Fahrtkosten. Zahlt diese der Arbeitgeber, wenn er lediglich für einige Monate den Arbeitsort wechseln muss? Darüber hatte das Arbeitsgericht in Villingen in einer Verhandlung zu entscheiden.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Kosten für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen, denn diese sind seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Dementsprechend entfällt auch ein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er an einen weiter entfernten Arbeitsort versetzt wird. Jetzt ging es darum, wer denn nun die erhöhten Kosten für die temporäre Versetzung bezahlt. Der Richter schlug für die Pendel-Monate eine monatliche Pauschale des Arbeitgebers von 150 Euro vor. Damit war der Kläger zufrieden. Die Arbeitgeber behielt sich ein Widerrufsrecht bis 26. Juli vor.

Ein weiterer Streitpunkt war ein Blechschaden am Dienstauto, den der Arbeitnehmer verursachte. Hier schlug der Richter vor, dass der Arbeitgeber dafür aufkommen müsste. Dies wurde ebenfalls widerruflich akzeptiert.