Stadt informiert über Lärmschutzregelung

Donaueschingen. Aufgrund vermehrter Nachfragen bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12 und 14 Uhr verweist die Stadtverwaltung auf folgenden Sachverhalt: Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung Regelungen für den Betrieb von diversen Maschinen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten – getroffen.

Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (Rasenmäher, Heckenscheren, Motorkettensägen, Vertikutierer, Häcksler) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 und 7 Uhr betrieben werden dürfen. Insgesamt ist mit der Bundesregelung aus Sicht des Lärmschutzes eine Verschlechterung eingetreten, weil für die Geräte und Maschinen die Mittagsruhe (12 bis 14 Uhr) entfallen ist.

Die Bundesregelung steht für die genannten Maschinen über der örtlichen polizeilichen Umweltschutzverordnung, deren Paragraph 5 (Haus- und Gartenarbeiten) aber für die händischen Tätigkeiten wie Holz spalten und Teppich klopfen weiter gilt: Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen führen können, dürfen von 20 bis 8 Uhr und 12 bis 14 Uhr nicht ausgeführt werden.