Am Wasserpreis ändert sich in Calw nichts. Foto: Schwarzwälder-Bote

Nach wie vor 3,32 Euro pro Kubikmeter / Unternehmen legt Beschwerde ein

Von Hans-Jürgen Hölle Calw. Schlechte Nachrichten hat gestern das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde der ENCW übermittelt. Nämlich, dass der Wasserpreis rückwirkend für 2008 und 2009 um 35 Prozent abgesenkt werden und diese Senkung den Kunden bis zum 31. Mai zurückerstatten muss. Bemerkenswerter Weise bleibt es aber 2011 beim Preis von 3,32 Euro pro Kubikmeter.

Das würde, wie Geschäftsführer Horst Graef im Gespräch mit dieser Zeitung betonte, bei der Wassersparte der ENCW zu Verlusten von rund 1,5 Millionen Euro führen. Er ist aber nach wie vor davon überzeugt, dass der Calwer Wasserpreis gerechtfertigt ist und den erforderlichen Aufwand für die Trinkwasserversorgung angemessen widerspiegelt. Und weil die Verfügung der Kartellbehörde nach Graefs Meinung aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig ist, wird die ENCW gegen sie Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Gegen die angeordnete sofortige Rückzahlung bereits entrichteter Wasserentgelte soll im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor demselben Gericht vorgegangen werden.

Andreas Hahn, der Anwalt des Unternehmens, ist davon überzeugt, vor Gericht die Vorwürfe der Behörde vollständig ausräumen zu können. Sollte das Gericht gegen die ENCW entscheiden, würden die entsprechenden Rückerstattungen unverzüglich vorgenommen werden. Bei einem Vier-Personen-Haushalt wären das 150 Euro. Die Kunden, so Graef, müssen keinen Widerspruch zur Wahrung ihrer Interessen einlegen. Graef und Hahn kritisieren, dass im Falle der ENCW ein völlig neues Konzept angewandt worden sei, zu dem in dieser Form noch keine andere Kartellbehörde gegriffen hätte. Damit sei es von der Rechtsprechung noch nicht bestätigt.

Der Vorwurf laute keineswegs, dass der Preis nicht dem des Wettbewerbs entspricht. Vielmehr solle er falsch kalkuliert worden sein. Hier werde aber eine staatliche Preisregulierungskompetenz beansprucht, die der Gesetzgeber nur bei den Netzentgelten im Strom- und Gasbereich eingeräumt habe.