Wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz muss ein 55-Jähriger 200 Euro Geldstrafe bezahlen. Foto: dpa

Amtsgericht Nagold verurteilt 55-Jährigen zu einer Geldstrafe von 200 Euro. Tochter hätte in offenen Waffenschrank greifen können.

Altensteig/Nagold - Weil seine Tochter unbeaufsichtigten Zugang zum Waffenschrank hatte, während er Pistolen reinigte, verurteilte das Amtsgericht Nagold einen Händler aus dem Raum Altensteig zu einer Geldstrafe von 200 Euro.

Der 55-Jährige liefert für Filmproduktionen Polizeiuniformen, militärisches Gerät – und auch Waffen, die er in einem abgeschlossenen Schrank aufgewahrt, wie er in der Verhandlung versicherte. Zwei Pistolen seien rostig gewesen, deshalb habe er sie herausgenommen, zerlegt und gereinigt. Weil in dieser Zeit die zwölfjährige Tochter seiner von ihm getrennt lebenden Frau Zugang zum geöffneten Schrank hatte, "haben Sie gegen das Waffengesetz verstoßen", legte ihm Staatsanwältin Annette Schmid-Bart zur Last.

Der Angeklagte verteidigte sich. "Ich mache das Geschäft seit vielen Jahren und passe auf." Im Übrigen seien die Pistolen für Filmzwecke nur mit Platzpatronen geladen gewesen, und er sei während des Aufenthalts seiner Tochter – die ihren Vater alle 14 Tage besucht – im Haus gewesen.

Seit einem Herzinfarkt im Jahr 2012 betreibe er den Handel nur noch im geringen Umfang. Er sei kurze Zeit bei einer Sicherheitsfirma angestellt gewesen und inzwischen Harz-IV-Empfänger.

Was die Zuverlässigkeit und Ordnungsliebe des 55-Jährigen angeht, hatte Richter Martin Link nach dem Studium der Akten seine Zweifel: "Ich fühle mich nicht als Sittenpolizist, aber in ihrer Wohnung sieht es aus wie im Saustall."

Daran sei eine junge Frau schuld, machte der Angeklagte geltend, die er mitsamt ihrer vier Schafe für einige Zeit bei sich aufgenommen habe. Die sei äußerst schlampig gewesen. Das sei soweit gegangen, "dass ein Pferd im Flur stand, als ich von einem Urlaub nach Hause gekommen bin". Er habe ihr ordentlich die Meinung gesagt, woraufhin sie ihn "terrorisiert" und letztlich auch angezeigt haben soll – mit der Folge, dass der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz einen Strafbefehl aufgebrummt bekam, gegen den er Einspruch erhob.

Dass er gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen habe, sah die Staatsanwältin als erwiesen an. Es hätte sein können, dass die Pistolen und andere zum damaligen Zeitpunkt aufbewahrte Kurz- und Langwaffen mit scharfer Munition geladen gewesen wären. Weil der Angeklagte seinen Handel für Filmproduktionen weitgehend aufgegeben und Schulden in Höhe von 30.000 Euro hat, war sie mit dem Vorschlag von Richter Link einverstanden, die Höhe des Strafbefehls auf 20 Tagessätze zu zehn Euro abzusenken. Der Verteidiger aus Oberndorf hatte die Einstellung des Verfahrens gefordert, bei einer Verurteilung könne sein Mandant nicht mehr mit Aufträgen aus der Filmindustrie rechnen.