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Wenn die Eltern plötzlich nicht mehr da sind, ist nicht selten die finanzielle Existenz der Kinder bedroht.

In vielen Familien ist der Tod ein Tabuthema. Doch bestimmte Vorkehrungen können und sollten Eltern treffen, um ihre Familie abzusichern – auch, um Erbschaftsteuer zu sparen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Wann bekommen Kinder eine Waisenrente?

Versterben ein oder beide Elternteile, haben die Kinder Anspruch auf eine Waisenrente – egal ob es sich um eheliche, angenommene oder nicht eheliche Kinder handelt. Die Kinder bekommen die Rente, bis sie 18 Jahre alt sind. Wer eine Ausbildung macht oder ein Studium absolviert, erhält das Geld bis zum 27. Lebensjahr. Bedingung dafür ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. In Ausnahmefällen muss die Wartezeit nicht eingehalten werden, zum Beispiel bei einem tödlichen Arbeitsunfall oder wenn ein Elternteil sehr jung verstorben ist. Auch Kinder von Beamten haben Anspruch auf diese Rente.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Bei Halbwaisen sind es 10 Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen, bei Vollwaisen 20 Prozent. Je länger und je höher das Einkommen war, desto besser ist die Versorgung. Einen Zuschlag gibt es für jeden Monat, in dem der Vater oder die Mutter Rentenbeiträge gezahlt hatte. Da das Geld für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist, können sie nicht frei darüber verfügen, wenn sie noch keine 18 Jahre alt sind.

Die Waisenrente kann bei der Renten-, Unfallversicherung oder dem Versorgungsamt beantragt werden.

Welche weiteren finanzielle Unterstützungen gibt es?

Auch Halb- oder Vollwaisen steht Kindergeld zu. Hatte der Verstorbene eine Betriebsrente abgeschlossen, gibt es daraus eventuell eine weitere Waisenrente. Reicht das alles nicht zum Leben, müssen Großeltern, wenn sie können, Unterhalt zahlen – nicht jedoch Onkel und Tanten. Keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern haben Vormund, Pflegeeltern sowie Stiefeltern, auch wenn sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren. Nicht zuletzt steht Voll- und Halbwaisen Sozialhilfe zu.

Wie können Eltern für die Ausbildung ihrer Kinder vorsorgen?

Auch wenn Kinder unter Obhut des Jugendamts stehen, ist die normale Schulausbildung einschließlich Gymnasium gesichert, denn auch Waisen haben Anspruch auf eine optimale schulische Bildung. Bei einer anschließenden Ausbildung oder im Studium können sie BAföG beantragen oder sich um ein Stipendium bemühen. Um wirklich unabhängig zu sein, benötigen Waisenkinder jedoch eigene Geldmittel aus einer Erbschaft oder aus einer Risikolebensversicherung.

Was bringen Ausbildungsversicherungen?

Sie sind nicht empfehlenswert. Zwar zahlen Ausbildungsversicherungen beim Tod der Eltern die Versicherungssumme zu einem bestimmten Zeitpunkt, ohne dass weitere Prämien erforderlich sind. Günstiger ist es aber, für Kinder eine Risikolebenspolice abzuschließen und Geld für die Ausbildung der Kinder etwa mit Aktien oder Fonds anzusparen.

Welche Versicherungen sind sinnvoll?

Zumeist haben die Kinder ihre Berufsausbildung noch nicht absolviert. Manchmal ist auch eine Immobilie noch nicht abgezahlt. Das gängige Instrument für eine Todesfallvorsorge ist die Risikolebensversicherung. Sie unterstützt die Hinterbliebenen, wenn der Versicherungsnehmer durch Krankheit oder Unfall stirbt. Mit der Versicherungssumme können die Kosten der Unterbringung bei Verwandten oder für eine Berufsausbildung abgedeckt werden. Zudem kann sie als Startkapital ins Leben dienen. Sie sollte immer nach dem Alter der Kinder festgelegt werden: Je kleiner sie sind, umso höher die Summe.

Als Faustregel kann das Drei- bis Fünffache des Jahresbruttoeinkommens gelten. Vorteil der Risikolebenspolice: Sie ist relativ günstig. Legt sich ein 30-Jähriger nicht rauchender Angestellter auf eine Versicherungssumme von 250 000 Euro für 20 Jahre fest, zahlt er bei günstigen Anbietern monatlich 8 bis 16 Euro. Als Raucher muss er 20 bis 28 Euro pro Monat bezahlen.

Können Eltern ihre Kinder mit Schenkungen absichern?

Kinder erhalten auf diese Weise nicht nur eigenes Vermögen, sie können zudem Erbschaftsteuer sparen. Ihnen steht gegenüber jedem Elternteil ein Freibetrag von 400 000 Euro zu; Enkelkinder können 200 000 Euro steuerfrei in Anspruch nehmen. Kinder erhalten den Freibetrag sowohl von der Mutter als auch vom Vater. Hat einer mehr Vermögen, könnte er den anderen beschenken. Dieser reicht es dann nach einer "Schamfrist" an seine Kinder weiter, damit diese von den Freibeträgen beider Eltern profitieren. Weiterer Vorteil für Kinder: Sie können diese Freibeträge nach zehn Jahren erneut nutzen. Zudem steht Kindern ein Versorgungsfreibetrag bis 52 000 Euro zu. Ein Beispiel: Mutter und Vater schenken ihrer Tochter jeweils 400 000 Euro und wiederholen dies nach zehn Jahren. So können die Eltern dem eigenen Kind insgesamt 1,6 Millionen Euro steuerfrei übertragen.

Sollten Kinder ein Haus bekommen, wenn die Eltern noch leben?

So können die Kinder ebenfalls Steuern sparen. Beispiel: Die Eltern besitzen ein Eigenheim, das 800 000 Euro wert ist. Mit einer Schenkung wollen sie es bereits zu Lebzeiten an den Sohn weiterreichen. Dieser kann seinen Steuerfreibetrag von 400 000 Euro geltend machen – sowohl bei der Mutter als auch beim Vater. Dadurch braucht er keine Erbschaftsteuer bezahlen. Doch eine Schenkung sollte gut überlegt sein, denn die Eltern verlieren dadurch alle Eigentumsrechte an der Immobilie. Es ist ratsam, sich gegen Missbrauch abzusichern.

Wie können sich Eltern schützen?

Indem sie sich zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Übertragen sie die Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, können sie nach der Schenkung im Haus nicht nur weiterhin wohnen, sondern zudem Mieteinkünfte erzielen. Eine solche Klausel lohnt sich auch deshalb, weil der Wert des Nießbrauchs bei der Steuerberechnung abgezogen werden kann. Beispiel: Der Sohn hat von seiner Mutter ein Haus im Wert von 500 000 Euro mit Nutznießung bekommen. Diese hat einen Wert von 100 000 Euro. Der Sohn braucht keine Steuern zu bezahlen, da die Schenkung mit 400 000 Euro innerhalb seines Steuerfreibetrags liegt.

Hat ein Nießbrauchsrecht auch Nachteile?

Wer einem seiner Kinder ein Haus schenkt, um dadurch den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, muss auf Nutznießung oder Wohnrechtsvorbehalt verzichten. Denn: Zwar kann ein Pflichtteilsberechtigter eine verschenkte Immobilie nicht mehr beanspruchen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt jedoch nur, falls sich der Schenker kein Nießbrauchs- oder Wohnrecht eingeräumt hat.