Liegt im Clinch mit dem Landratsamt: Valet & Ott in Truchtelfingen. Foto: sb

Verwaltungsrichter geben Truchtelfinger Betonmischwerk in zwei Punkten Recht und halten sich ansonsten an die Zeugienaussagen.

Albstadt-Truchtelfingen - Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat gestern die schriftliche Begründung des Urteils vorgelegt, das es vor einem Monat in Sachen Valet & Ott gefällt hat.

In diesem Urteil hatte das Gericht zwei der Auflagen, die das Landratsamt dem Truchtelfinger Betonmischwerk Valet & Ott im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung gemacht hatte, für nicht rechtmäßig erklärt und ihre Aufhebung verfügt. Alle anderen Auflagen sind jedoch nach Auffassung des Gerichts rechtskräftig und bleiben bestehen.

Aufgehoben wird zum einen die Auflage, das Innere des Mischturms nicht öfter als zweimal im Jahr durch Klopfen zu reinigen – das Gericht unterstellt, dass dem Landratsamt hier ein Ermessensfehler unterlaufen ist: Es sei in seiner der Einschätzung, wie oft eine Reinigung durch Klopfen erforderlich sei, von den Werten eines Wellenmischers ausgegangen. Bei Valet & Ott sei jedoch ein siebenarmiger Tellermischer im Einsatz, und bei dem reichten zwei Klopfreinigungen pro Jahr nicht aus.

Aufzuheben ist zweitens die Verfügung, dass die Fahrer der Zementfahrzeuge während der Anlieferung lediglich mit Gummihämmern auf den Tank klopfen dürften, um den Füllstand zu prüfen. Das Gericht sieht nicht als erwiesen an, dass je andere Hämmer – etwa metallene – verwendet wurden, zumal dies für den Tanks alles andere als zuträglich gewesen wäre. Die Verfügung sei daher überflüssig und zu streichen.

Damit hat es sich dann aber schon. Auch im Falle des Vorwurfs, das Betriebspersonal von Valet & Ott reinige den Betriebshof mit der Radladerschaufel und lasse diese beim Holen der Zuschlagstoffe kratzend und kreischend auf dem Boden schleifen, hatte die Firma argumentiert, dass nicht verboten werden müsse, was nicht geschehe – schon wegen des Materialverschleißes vermeide man es tunlichst, die Schaufel schleifen oder lärmend auf den Boden knallen zu lassen. Das nahm das Gericht dem Unternehmen jedoch nicht ab: Anders als im Falle des Tankhämmerns gebe es hier Aussagen zweier Zeuginnen, die nicht dadurch unglaubwürdig würden, dass sie Anwohnerinnen seien. Ihre Aussagen erschienen vielmehr plausibel und gestatteten diesen Schluss: Der Radlader werde bei Valet & Ott in einer Weise eingesetzt werde, die sich mit dem Grundsatz, nicht mehr Lärm zu erzeugen, als unvermeidbar sei, nicht vereinbaren lasse.

Auch die Verfügung, dass die Fahrmischertrommeln nicht mit grobem Material befüllt und dann gedreht werden dürfen, um Betonanbackungen zu beseitigen, bleibt in Kraft. Valet & Ott hatte angegeben, dass die Trommeln lediglich sporadisch mit Grobmaterial befüllt würden, wenn Kunden es aus bestimmten Gründen wünschten, keineswegs aber zum Zwecke der Reinigung. Auch hier schenkt das Gericht den Zeuginnen mehr Glauben; die Verfügung bleibt in Kraft.

Ebenso diejenige, das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren zu unterbinden. Komme auch so gut wie nie vor, hatte Valet & Ott beteuert, und müsse daher auch nicht eigens untersagt werden. Die Klägerseite argumentierte bei diesem Punkt, das Laufenlassen sei per se ordnungswidrig und müsse daher nicht noch zusätzlich durch eine immissionsschutzrechtliche Verfügung unterbunden werden. Falsch, sagt das Gericht: Erst ein Verwaltungsakt schaffe die Voraussetzung für die Durchsetzung der Auflage per "Verwaltungszwang".

Dass die Fahrer, die ihre Motoren laufen lassen, keine Mitarbeiter von Valet & Ott seien, sei auch kein Argument, das verfange: Die Firma sei dadurch keineswegs aus ihrer Pflicht entlassen, Lärmimmissionen zu vermeiden. "Die Klage", so das Schlusswort des Urteils, "bleibt deshalb überwiegend, erfolglos."