Ärger um die Dachflächenfenster am Haus "Josis Klause". Foto: Rau

Ärger in der Klause. Verwaltungsgericht begründet Ablehnung des Verbots von Dachflächenfenstern.

Albstadt-Ebingen - Vor fünf Wochen gab das Verwaltungsgericht Sigmaringen einer Klage der Ebinger Gastronomin Josefa Knupe gegen die Stadt Albstadt statt, die ihr den Einbau zweier Dachflächenfenstern in der "Klause" im Kirchengraben untersagt hatte. Jetzt liegt die Begründung vor.

Knupe und ihr Vater, der Ebinger Architekt Friedrich Rau, haben in den vergangenen zwei Jahren die ehemalige Klause im Kirchengraben, auch bekannt unter dem Namen "Haus Hofele", mit großem Aufwand an Zeit und Geld saniert. Das Haus ist fast 600 Jahre alt und ein Kulturdenkmal – allerdings ein sogenanntes "einfaches", dessen Schutzwürdigkeit nicht in seiner künstlerischen, sondern ausschließlich seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung begründet ist. Es war bereits zum Abbruch freigegeben, als Knupes Familie es erwarb und die Sanierung in Angriff nahm.

Indes achten die Denkmalschützer im Regierungspräsidium auch bei Gebäuden, die ums Haar der Abrissbirne zum Opfer gefallen wären, darauf, dass bei der Sanierung der Respekt vor ihrer Historizität gewahrt bleibt, und legen dabei strenge Grundsätze an: Im Spätmittelalter wurden Dachböden in aller Regel als Speicher oder Tennen genutzt und waren daher unbefenstert; wenn je Bedarf bestand, Tageslicht in ein Dachgeschoss einzulassen, dann wurde dafür eine Gaube aufs Dach aufgesetzt – Dachflächenfenster gab es damals noch gar nicht. Und weil das so ist, mochten das Regierungspräsidium und die Stadt Albstadt, die dessen Postiton vor Gericht vertrat, sie auch an der sanierten "Klause" nicht dulden.

Das sieht das Verwaltungsgericht anders. Bereits beim Ortstermin in Ebingen hatten die Richter erkennen lassen, dass sie zwei Fragen für entscheidend hielten: erstens, ob die optische Beeinträchtigung des Kulturdenkmals "erheblich", und zweitens, ob das Verbot des Einbaus von Dachflächenfenstern "verhältnismäßig" sei. Zur ersten Frage stellten sie fest, charakteristisch für das Erscheinungsbild der Klause sei die hohe, steile und geschlossene Dachschräge, und deshalb stelle jede Befensterung eine Beeinträchtigung dar – das Dachflächenfenster zerstöre die geschlossene Ziegeldeckung, lasse dafür aber die Dachform ungeschmälert, was man von der Gaube nicht sagen könne. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sei jedoch etwas Anderes.

Noch deutlicher wurden die Richter in ihrer Antwort auf die Frage, ob das Verbot neuzeitlicher Fenster verhältnismäßig sei. Nein, nicht wenn sechsstellige Summen in ein abbruchreifes Gebäude investiert wurden – dann sei es nur angemessen, dem Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Hauses zu ermöglichen. Konkret: Er müsse, was vor 600 Jahren nicht vorgesehen war, auch unterm Dach wohnen können und brauche dafür bezahlbare Fenster – Gauben wären viermal so teuer wie Dachflächenfenster. Hier gehe es darum, Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen, und da habe der Anspruch auf eine zumutbare Nutzung ohne jeden Zweifel Vorrang vor uneingeschränkter historischer Authentizität.