Arbeitgeber müssen Daten mitteilen

Zollernalbkreis. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.

Zur Überprüfung, ob die Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2014 erfüllt wurde, müssen die Arbeitgeber bis spätestens 31. März der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Die gesetzliche Frist kann nach Angaben der Arbeitsagentur nicht verlängert werden.

Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Arbeitgeber, die nach Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit beschäftigungspflichtig sind, erhalten Anfang Januar die für die Anzeige erforderlichen Vordrucke sowie das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM.

Das Programm unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit anzufordern.

Das Programm kann unter www.REHADAT-Elan.de kostenlos heruntergeladen werden. Dort gibt es auch Informationen zur Installation und zur Anwendung.