Kommunales: Hinweise zur Bürgermeisterwahl am kommenden Sonntag / Wahlzeit von 8 bis 18 Uhr

Noch zwei Tage, dann wird in Aichhalden ein neuer Bürgermeister gewählt. Die Einwohner haben die Wahl zwischen acht Kandidaten – zwei Frauen und sechs Männern.

Aichhalden (red/zeg). Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Gemeinde ist in drei Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann, teilt die Gemeinde mit.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber nicht gebunden, sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar ist: wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einträgt.

Personalausweis mitbringen

Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.

Jeder Wähler kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Weiter teilt die Gemeinde mit, dass, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Der Versuch ist strafbar.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.