Manfred Seeger beantwortete Fragen rund ums Erben und Vererben. Foto: Wahl

Der Balinger Notar Manfred Seeger hat in der Hohenzollernhalle rund 100 Interessierte über alles informiert, was man beim Erben und Vererben wissen muss.

Erben, Vererben und Vorsorgevollmacht sind Themen, mit denen man sich zu Lebzeiten nur ungern beschäftigt, jedoch im Fall der Fälle – und dieser tritt mit Sicherheit einmal ein – von hoher Bedeutung sind.

Daher sind rund 100 Bürger der Einladung des CDU-Ortsverbands Bisingen und der Frauenunion Zollernalb in den kleinen Saal der Hohenzollernhalle gefolgt, wo der Balinger Notar Manfred Seeger einen Vortrag zu diesen Themen hielt.

Das Berliner Testament ist beliebt

Eingangs informierte Seeger über die gesetzlichen Grundlagen der Erbfolge. Denn wenn keine Vorkehrungen getroffen werden, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, an wen das Erbe weitergegeben wird. In vielen Fällen ist der Erblasser damit nämlich nicht unbedingt einverstanden und wünschen sich eine andere Erbregelung. Der Nachlass ist oft ein Thema, das auf die lange Bank geschoben wird: Die einen wollen sich erst später –oft auch schon zu spät – damit befassen, andere wiederum denken, dass alles schon geregelt ist.

Der Notar gab Aufschluss darüber, wer überhaupt erbberechtigt ist und welche Rolle Pflichtteilsansprüche spielen. Er zeigte, wie ein stichhaltiges Testament aufgesetzt wird und erklärte, was es mit dem begehrten Berliner Testament auf sich hat. Verfassen Eheleute ein Berliner Testament, setzen sie sich gegenseitig als Erben ein. Verstirbt ein Ehegatte, geht das Erbe auf den noch lebenden Partner über. Das bedeutet für die Kinder, dass diese erst dann erben, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist.

Wann steht ein Pflichtteil zu?

Um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen – falls diese so nicht gewünscht ist – ist laut Seeger der Gang zum Notar unumgänglich. Durch die Errichtung einer sogenannten „Verfügung von Todes wegen“, unter dem Sammelbegriff letztwillige Erklärungen zusammengefasst werden, könne man Personen als Erbe einsetzen, die eigentlich nicht zu den gesetzlichen Erben zählen – damit könne man auch ungeliebte Verwandte, die Kinder oder der Ehegatte ausgeschlossen werden. Doch Vorsicht: Ihnen steht trotzdem ein Pflichtteil zu – auch Enterbte haben also Anspruch auf 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils.

Man kann das Erbe auch ausschlagen

Seeger betonte, dass niemand dazu gezwungen ist, eine Erbschaft anzutreten, etwa wenn das Erbe aus Schulden bestehen. Mit einer beglaubigten Ausschlagserklärung könne man das Erbe binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlagen.

Der Notar räumte mit vielen Unklarheiten auf und gab wertvolle Ratschläge, damit es bei einem Todesfall nicht zu Konflikten und Streitigkeiten über das Erbe kommt, die im schlimmsten Fall die Familie spalten. Zwischenfragen hat Seeger kompetent beantwortet. Die mit dem Erben und Vererben verbundenen Kosten, die Erbschaftssteuer und nicht zuletzt auch die Vorsorgevollmacht blieben auch nicht unerwähnt.

Den Zuhörern wurde verdeutlicht, dass bei einem so komplexen und rechtlich heiklen Thema Hilfestellung und Orientierung wichtig sind. Bestimmt macht sich der eine oder andere aus dem Publikum nach dem zweistündigen Vortrag Gedanken über seinen Nachlass.