Der Europäische Gerichtshof entscheidet über die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung. Es lässt sich erahnen, wie das Urteil ausfallen könnte. Die Bundesregierung wird besonders aufmerksam hinhören, was die Richter sagen. Worum es genau geht, erfahren Sie hier.

Brüssel/Berlin - Es ist der Tag der Entscheidung über die Vorratsdatenspeicherung: Ist es zulässig, dass Telekommunikationsfirmen flächendeckend speichern, wann wer mit wem wie lange telefoniert oder SMS und E-Mails schreibt? Für Deutschland hängt viel davon ab, wie die Antwort der Richter ausfällt.

Was bedeutet Vorratsdatenspeicherung genau?

Seit 2006 müssen die EU-Staaten dafür sorgen, dass Telekommunikationsfirmen - ohne Anfangsverdacht oder konkrete Gefahr - Verbindungsdaten von Privatleuten bei Telefonaten und E-Mails sammeln: Name und Anschrift des Teilnehmers, Rufnummer, Uhrzeit und Datum einer Telefonverbindung, bei Handys auch der Standort zu Gesprächsbeginn. Verbindungsdaten zu SMS, Internet-Nutzung und E-Mails ebenso. Der Inhalt von Gesprächen wird nicht erfasst. Die Speicherdauer: mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre.

Die Bundesregierung hat angekündigt, nach der EuGH-Entscheidung "sehr zügig" einen Gesetzentwurf vorzulegen. Vermutlich werden die Vorgaben des Gerichts ohnehin in die Richtung gehen, die im schwarz-roten Koalitionsvertrag eingeschlagen ist. Union und SPD wollen sich auf EU-Ebene für eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate einsetzen. Sollte in der EU nach dem Urteil die Arbeit an der Richtlinie neu beginnen - wie zu erwarten -, könnte Deutschland mit seinem neuen Entwurf auch Einfluss auf die EU-Debatte nehmen.