Gemeinderat: Einfriedung mit Gabionen-Wand zulässig / Bebauungsplan offensichtlich nicht mehr zeitgemäß

Vöhrenbach (sh). Zwei Bauvorhaben wurden im Vöhrenbacher Gemeinderat beraten und jeweils positiv beschieden. Zum einen geht es um einen Neubau im "Wohnen am Park" Kosbach. Dort soll ein Einfamilienhaus entstehen.

Laut Bebauungsplan sind dort aber bei der vorhandenen Dachneigung von nur 25 Grad Dachaufbauten wie der geplante Zwerchgiebel nicht zulässig, die benötigte Befreiung wurde aber erteilt, da diese Veränderung das Erscheinungsbild des Gebäudes sogar verbessere. Eine zweite Befreiung musste also nicht beraten werden: durch die starke Hanglage erhält das Gebäude drei statt der zulässigen zwei Vollgeschosse. Das durch den Hang notwendige dritte Geschoss als Basis für das Holzhaus ist aber laut Bebauungsplan bei einer solchen Hanglage bereits grundsätzlich erlaubt.

Beim zweiten Bauantrag möchte ein Bauherr in Hammereisenbach am Bahnhof im Bereich des Vorgartens zum Nachbarn hin eine Gabionen-Mauer erstellen. Gewünscht war eine Mauer von 180 Zentimeter Höhe, laut Bebauungsplan ist aber die Begrenzung auf 80 Zentimeter beschränkt. Nachdem der Nachbar gegen die höhere Mauer Einspruch eingelegt hatte, reduzierte der Bauherr die Höhe auf 80 Zentimeter. Doch auch dies wurde vom Nachbarn abgelehnt, da nach dem, schon in die Jahre gekommenen Bebauungsplan als Einfriedung nur Drahtgeflecht und Hecken zulässig seien. Nun folgte der Gemeinderat aber der Einschätzung der Verwaltung, dass die Befreiung vom Material für diese Abgrenzung erteilt werden könne zumal eine solche Gabionen-Wand mit Natursteinen zur Zeit der Erstellung des Bebauungsplanes noch gar nicht bekannt war. Susanne Dorer schlug in diesem Zusammenhang vor, solche Entwicklungen wie die Gabionen-Wand in den Bebauungsplan aufzunehmen, um weitere Anfragen nach Befreiung unnötig zu machen. Christine Breithut vom Bauamt will den Vorschlag prüfen, vor allem stellt sich die Frage, wie umfangreich ein entsprechendes Verfahren für die Änderung des Baubebauungsplanes ausfallen würde. Peter Hummel meinte, dass man dann weitere Varianten untersuchen und bei Bedarf in den veränderten Bebauungsplan aufnehmen müsste. Nach seiner Einschätzung ist es ein geringerer Aufwand, in Einzelfällen die Befreiung zu erteilen, als den Bebauungsplan neu aufzustellen.