Schöffen: Gremium ohne gutes Gewissen

Villlingen-Schwenningen. Sie gelten als Laienrichter, unter ihrer Mitwirkung sollen Urteile gesprochen werden. Doch die Wahl der Schöffen ist ein Prozedere für sich: Öffentlich wurde dazu aufgerufen, sich zu bewerben. Dem Gemeinderat liegt eine Liste von 73 Kandidaten vor – er soll beschließen, ob die Personen in die Schöffenliste eingetragen werden können. Das zuständige Gericht wählt dann die künftigen Schöffen aus.

Mehrheit der 73 Personen nicht bekannt

Aber: Kann der Gemeinderat wirklich guten Gewissens über so wichtige Personalien entscheiden, wenn er die Mehrheit dieser 73 Personen nicht einmal kennt? Daran haben auch die Gemeinderäte so ihre Zweifel. "Da sind Leute drauf, von denen wir die wenigsten kennen und wir sollen jetzt dafür stimmen?!", ereiferte sich beispielsweise CDU-Sprecherin Renate Breuning jüngst im Verwaltungsausschuss Villingen-Schwenningen und erhielt zustimmendes Kopfnicken, nicht nur seitens der Gemeinderäte, sondern auch von der Verwaltung. "Nur unter Protest" stimmte daher auch CDU-Mitglied Katharina Hirt zu.

Die Schöffen werden für die Jahre 2019 bis 2023 gewählt. Bis zum 22. Juni 2018 müssen die Städte ihre Vorschlagslisten aufstellen und "nebst etwaigen Einsprüchen" bis spätestens 3. August an das jeweils zuständige Amtsgericht senden. Villingen-Schwenningen soll mindestens 42 Personen vorschlagen und in seiner Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. 75 haben sich beworben, zwei blieben aufgrund der Altersgrenze unberücksichtigt, so die Verwaltung. Schöffen dürfen bei Amtsantritt nicht älter als 69 Jahre sein.

Liste wird eine Woche öffentlich ausgelegt

Sobald der Gemeinderat entschieden hat, wird die Vorschlagsliste eine Woche lang öffentlich ausgelegt, eine weitere Woche lang hat jeder die Möglichkeit unter festgesetzten Kriterien, Einspruch gegen die Aufnahme von Personen in die Liste zu erheben. Die konkrete Auswahl der Schöffen erfolgt im Herbst 2018 durch den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts.