Trotz der Bedenken wegen des Coronavirus ist der Lazarus-von-Schwendi-Saal des Kurhauses bis auf den letzten Platz gefüllt beim Vortrag von Martin Scheuer. Foto: Kommert Foto: Schwarzwälder Bote

Vortrag: Berater Martin Scheuer referiert auf Einladung des VdK über verfrühte Rente

Triberg. Wieder einmal hatte der Sozialverband VdK einen hoch interessanten Vortrag organisiert: Wie komme ich vorzeitig in den Ruhestand, ohne größere Einbußen an meinen Rentenbezügen zu erleben? Rund 100 Zuhörer trotz Corona-Gefahr spiegelten den erheblichen Bedarf an Beratung wider.

Der Vortrag richtete sich in der Hauptsache an noch Berufstätige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und entweder den Wunsch haben, vor Erreichen der Altersgrenze, die immer mehr in Richtung 67 Jahre driftet, in Rente zu gehen oder durch Krankheit gezwungen sind, vorzeitig gehen zu müssen – oder aber gar von ihren Arbeitgebern dazu gedrängt werden.

Rentenberater Martin Scheuer zeigte zunächst auf, welche Rentenarten es gibt und welche "Wartezeiten" (Zeiten, in denen in die Rentenversicherung eingezahlt wird) erfüllt sein müssen.

Allen voran ist da die Altersrente, die nur eine fünfjährige Wartezeit hat. Bei mindestens 35 Jahren Versicherungszeit kann die Altersrente mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden, hier aber sei mit einem Abzug von maximal 10,8 Prozent zu rechnen. Dieser Abzug kann jedoch, in Absprache mit der DRV durch Einzahlungen außerhalb der "normalen" Überweisungen des Arbeitgebers verringert werden. Dies sei nur nach eingehender Beratung sinnvoll und stelle eine Art Wette auf ein langes Rentnerleben dar.

Bei einem monatlichen Abschlag von 130 Euro müssten nämlich annähernd 33 000 Euro einbezahlt werden, was eine Bezugsdauer von mindestens 20 Jahren voraussetzen würde. Wer bereits 45 Beitragsjahre hat, gilt als besonders langjährig versichert. Er kann ab dem 63. Lebensjahr (plus die Anhebungszeit) ohne Abschlag in Rente gehen.

Voraussetzungen erfüllen

Dabei zählte er auf, was zu Beitragszeiten gehört – und was nicht. Auch hierzu sieht Scheuer einen Beratungsbedarf. Bereits ab dem 61. Lebensjahr können Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent ohne Abzüge in Rente gehen, wenn sie zuvor mindestens 35 Jahre Beiträge bezahlt haben. Hier könne man, um Nachteile durch den Verlust der Beitragszahlung der vergangenen Jahre zu vermeiden, parallel eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beantragen – die DRV bezahle dann die höhere Rente.

Allerdings seien in Sachen Erwerbsminderungsrente (auch ohne Altersbegrenzung) gewisse Voraussetzungen zu erfüllen: Fünf anrechenbare Versicherungsjahre und Zahlung von 36 Monaten Pflichtbeiträge in den fünf Jahren vor Rentenbeginn, wobei der "Zeitpunkt des Rentenbeginns" im Einzelfall höchst strittig sein kann.

Ebenso müssen die medizinischen Voraussetzungen gegeben sein. Der Prozentsatz im Schwerbehindertenausweis habe darauf keinen Einfluss, selbst bei 100 Prozent, ebenso wenig die zuletzt ausgeübte und nun nicht mehr durchführbare Berufstätigkeit. Anknüpfungspunkt ist die Voraussetzung, dass dem Antragsteller keine Tätigkeit zumutbar erscheint, die er mindestens drei Stunden täglich ausführen kann.

Im Weiteren, teils auf Fragen, stellte Scheuer dar, dass eine geplante Versicherungslücke, beispielsweise nach Ende des Krankengeldes, des Arbeitslosengeldes (ALG I) bis zum Beginn der Altersrente, problematisch bei der Krankenversicherung werden könnte, wenn kein anderer Schutz, wie beispielsweise eine Familienversicherung, in Anspruch genommen werden kann. Bei der Planung einer vorzeitigen Rente sollten auch etwaige Altersteilzeitmodelle erörtert werden. Insoweit lohnt sich eine entsprechende Rentenberatung, in die auch der Arbeitgeber einbezogen wird.

Grundrente angesprochen

Beim Übergang von Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente wird der jeweils höhere Rentenbetrag bezahlt. Dies heißt, der Versicherte erhält den möglicherweise höheren Erwerbsminderungsrentenbetrag, der durch Zurechnungszeiten aufgestockt wurde, später als Altersrente weiter.

Ergänzend sprach der Rentenberater auch die ab 1. Januar 2021 beginnende Grundrente (Rentenzuschlag für Geringverdiener) an – und auch auf die Rentenproblematik von Selbstständigen und deren Altersvorsorge.