Der Richter warf dem Geschäftsführer, der ohne Rechtsbeistand erschienen war, vor, die Kündigungsgründe nicht präzise genug mitgeteilt zu haben. Foto: dpa

Richter: Sofortige Entlassung einer Hotelmitarbeiterin nicht rechtens.

Villingen-Schwenningen/Raumschaft Triberg - Derart unzufrieden mit der Leistung der Personalsachbearbeiterin war ein Geschäftsführer eines Hotels der Raumschaft Triberg, dass er ihr kündigte. Die Frau ließ sich das nicht gefallen und ging vor das Arbeitsgericht Villingen. Beim Kündigungsschutzprozess rügte der Richter den Arbeitgeber, dass er die Kündigungsgründe nicht präzise genug dargestellt hatte.

Vor Gericht stellte der Geschäftsführer des Hotels seine Gründe dar. Mit der Leistung der Personalsachbearbeiterin sei er absolut nicht zufrieden gewesen. Die Fehler hätten sich gehäuft, vieles sei liegen geblieben, Meldungen an die Krankenkasse seien unterlassen worden. Die Krankenkasse schätzte daraufhin die Beiträge selbst ein und zwar bedeutend höher als die Realität, so der Geschäftsführer des Hotels.

Der Richter warf dem Geschäftsführer, der ohne Rechtsbeistand erschienen war, vor, die Kündigungsgründe nicht präzise genug mitgeteilt zu haben. »Sie müssen konkret vortragen, was zu der Kündigung geführt hat. Zeitpunkt, Ort, Personen«, belehrte der Richter den Geschäftsführer.

Richter schickte Mitarbeiter aus dem Saal

Da kamen aus dem Hintergrund des Gerichtssaales Zurufe der anwesenden Mitarbeiter des Arbeitgebers und wollten die Angelegenheit schildern. Der Richter schickte die Mitarbeiter aus dem Saal, weil sie im bisherigen Stand der Verhandlungen nicht als Zeugen benannt wurden. Diese Zuhörer gingen dann mit enttäuschtem Gesicht, wie der Richter feststellte, aus dem Saal. Aber bei einer Verhandlung müssten halt bestimmte Verhaltensweisen eingehalten werden, betonte der Vorsitzende.

Der Anwalt der gekündigten Mitarbeiterin fragte den Hotelgeschäftsführer, wie es denn mit der Kontrollpflicht des Arbeitgebers gegenüber seiner Mitarbeiterin gewesen sei, dass solche Dinge entstehen konnten. Er erhielt keine Antwort.

Die Klägerin, die ursprünglich einen Zeitvertrag bis Mai 2011 hatte, ist seit einigen Wochen krank und wird bald Krankengeld beziehen, berichtete ihr Anwalt. Man könne sich vielleicht vor Erreichen der Vertragsfrist trennen. Sollte die Klägerin trotzdem wieder zur Arbeit erscheinen, bleibe ihr immer noch frei, den jetzigen Vergleich zu widerrufen. Ansonsten würde die Klägerin ja Krankengeld beziehen. Somit fielen keine Lohnkosten für den Arbeitgeber an.

So einigte man sich auf eine Trennung per Vertragsende. Dabei gab es eine Widerrufsfrist von beiden Seiten, einmal bis Mitte Januar und einmal bis Mitte April.
Sollte widerrufen werden, gibt es einen neuen Kammertermin ab Mitte Mai.