Kommunales: Rat fasst Aufstellungsbeschluss "Sondergebiet Gastronomie Schelmenrain" / Veränderungssperre

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "Sondergebiet Gastronomie Schelmenrain" im beschleunigten Verfahren nach Paragraf 13a des Baugesetzbuchs fasste der Triberger Gemeinderat in seiner jüngsten Sondersitzung einhellig.

Triberg. Gleichzeitig wurde beschlosse n, auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, wie auf die Erstellung eines Umweltberichts, zu verzichten.

Als wesentliche Gründe für die Aufstellung des Bebauungsplans der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren führte die Stadtverwaltung vor der Abstimmung unter anderem an: Es erfolgt eine Wiedernutzbarmachung einer ehemaligen, vormals versiegelten und intensiv genutzten Grundfläche (früherer Lebensmittelmarkt). Es handelt sich um eine Innenentwicklung, da sich die Baufläche im Stadtgebiet von Triberg befindet. Das Plangebiet ist voll erschlossen und die benötigte Grundfläche liegt weit unter 20 000 Quadratmetern.

Der Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des beschlossenen Bebauungsplans und deren ortsübliche, öffentliche Bekanntmachung stimmte das Gremium bei einer Enthaltung ebenfalls zu. Sie trat nach der Bekanntmachung in Kraft. Dies erfolgte bereits, daher kann sie während der üblichen Sprechzeiten beim Bauamt der Stadt Triberg von Jedermann eingesehen werden.

Wie Bürgermeister Gallus Strobel vor der Abstimmung zudem bemerkte, hätten die eingeschobenen Beschlüsse keine Kostenfolgen für die Stadt. Über das weitere Vorgehen werde man die Ratsmitglieder in der nächsten Sitzung am Mittwoch, 21. Februar, ab 18.30 Uhr im Triberger Kurhaus informieren.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans "Sondergebiet Gastronomie Schelmenrain" der Innenentwicklung nach Paragraf 13a Baugesetzbuch ist das konkrete Ziel der Stadt, den Bereich "Unterstadt" zu stärken und auf dem Grundstück Flurstück Nummer 4 der Gemarkung Triberg (einstiges Lebensmittelmarktgelände) einen Gastronomiebetrieb anzusiedeln.

"Im Stadtzentrum sind zur Versorgung der Touristen keine großen Gastronomiebetriebe vorhanden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Es können jedoch keine großen Gastronomiebetriebe angesiedelt werden, aufgrund des fehlenden Platzes für die Anlage großer Parkplätze", argumentiert die Stadtverwaltung in der Tischvorlage, die den Ratsmitgliedern am Tag der Sondersitzung zugestellt wurde. Das Grundstück Nummer 4 biete für das Vorhaben sehr gute Möglichkeiten. Es sei hinreichend groß, ausreichend Stellplätze könnten angelegt werden und es sei auch verkehrlich gut erschlossen, so die Stadtverwaltung weiter.

Die Festsetzung eines Sondergebiets ist laut Bürgermeister Gallus Strobel und Alexander Kutzner vom Amt für Bauwesen immer dann zulässig, wenn sich die bauplanerische Zielsetzung der Gemeinde in keinem der Baugebiete realisieren lässt. Die Stadt Triberg will im Plangebiet ausschließlich Gastronomiebetriebe zulassen. Um keine unkontrollierte Weiterentwicklung des Baugebiets zuzulassen, sollen andere Gewerbebetriebe nicht zugelassen werden. Diese Beschränkung auf eine einzige Nutzungsart lässt sich aber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbe- oder Mischgebiets nicht in Einklang bringen, da diese durch eine Variationsbreite allgemein zulässiger Nutzungen gekennzeichnet ist.

Zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit war daher laut Strobel und Kutzner der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. "Derzeit ist zwar für das Plangebiet noch kein Bauantrag anhängig. Das Grundstück Nummer 4 ist jedoch verkauft worden. Aufgrund des Kaufvertrags ist zu erwarten, dass demnächst ein Bauantrag eingereicht wird, der den Planungszielen der Stadt widerspricht. Damit ist zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Diese hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Der Verkauf oder die Teilung eines Grundstücks wird jedoch durch die Veränderungssperre nicht ausgeschlossen", so die Stadtverwaltung weiter.

"Darüber hinaus werden auch genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten)", informierte die Verwaltung und ergänzte: "Ausnahmen von der Veränderungssperre können dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen, das heißt die Planungsziele der Gemeinde, nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Bebauungsplanbehörde im Einvernehmen mit der Stadt."

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt Paragraf 17 des Baugesetzbuches. Danach tritt die Sperre nach zwei Jahren außer Kraft. Eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich. Eine zweite Verlängerung um ein weiteres Jahr ist dann zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern, beispielsweise wesentliche Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, Besonderheiten des Umfangs, des Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufes.