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Wegen Beleidigung hat die 38. Kammer des Landgerichts Stuttgart am Freitag den 57-jährigen Peter M. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt.

Stuttgart - Wegen Beleidigung hat die 38. Kammer des Landgerichts Stuttgart am Freitag den 57-jährigen Peter M. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 25 Euro verurteilt. Gegen mit lauten Buh-Rufen von Stuttgart-21 Gegnern quittierte Urteil will der 57-Jährige Revision einlegen.

Bei einer Demonstration gegen das Bahnprojekt am 5. Oktober 2011 hatte sich Peter M. einen Button angesteckt. Darauf prangte das Foto jenes Polizisten, der beim misslungenen Polizeiansatz am 30. September 2010 im Schlossgarten mit dem Schlagstock gegen Demonstranten vorgegangen war und deshalb durch ein Boulevardblatt als „Prügelglatze“ bekannt gemacht wurde. Neben dem Foto zeigte der Button die Inschrift: „Gewaltliebende brutale Schlägercops – verurteilen und ab in den Knast.“

„Wir erkennen Sie als aufrechten Mann an“

In seiner Urteilsbegründung fand der Vorsitzende Richter durchaus lobende Worte für den Angeklagten: „Durch die Art und Weise wie sie sich verteidigt haben, verdienen Sie Respekt, und wir erkennen Sie als aufrechten Mann an.“ Es gebe, so der Richter, respektable Gründe, gegen Stuttgart 21 zu sein. Mit dem Button sei allerdings eine Grenze überschritten worden: „Der Text ist eine Aussage, die für sich genommen herb ist. Problematisch wird sie jedoch durch das Zusammenwirken mit dem Bild.“ In ihrem Urteil habe die Kammer das Recht auf Meinungsäußerung durch den Angeklagten und die Persönlichkeitsrechte des gezeigten Beamten gegeneinander abgewogen. „Brutal und gewaltliebend sind Begriffe, die den Charakter des Beamten herabwürdigen und deshalb eine Beleidigung“, argumentierte der Richter. Dies gelte selbst dann, wenn eine Boulevardzeitung den Beamten möglicherweise ungeahndet öffentlich als Schlägerglatze bezeichnet habe. Auch ohne juristische Ausbildung, so der Vorsitzende, hätte der Angeklagte die im Button ausgedrückte Beleidigung erkennen können. Deshalb komme ein Freispruch wegen Verbotsirrtums, wie ihn der Verteidiger gefordert hatte, nicht in Frage.

Zu Gunsten des Angeklagten urteilte die Kammer beim zweiten Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Danach soll Peter M. gegen den Paragrafen 22 des Kunsturhebergesetzes verstoßen haben, nach dem „Bildnisse nur mit Einwilligung des Angebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“ werden dürfen. Angesichts der Medienpräsenz des Beamten nach dem Polizeieinsatz vom 30. September 2010 sei dem Angeklagten hier jedoch kein Vorsatz, gegen ein Gesetz zu verstoßen, zu unterstellen. Mit dem Schuldspruch blieb die Kammer unter dem Antrag des Staatsanwalts, der 20 Tagessätze zu 15 Euro beantragt hatte.