Blumberg am Freitag nach dem Einsatz der Kriminalpolizei gegen mutmaßliche Unterstützer der verbotenen Organisation Kalifatstaat. Der Alltag läuft ganz offensichtlich weiter wie immer. Foto: Guy Simon

In der Nacht auf Freitag fallen die ersten Schneeflocken. Am Morgen ist davon in der Hauptstraße nichts mehr zu sehen. Es ist nebelgrau. Die Blumberger gehen ihrem Alltag nach. Dazu gehört scheinbar auch die Tatsache, dass es von Blumberg aus Verbindungen zu verbotenen islamistischen Organisationen gibt.

Blumberg - Aus diesem Grund haben Beamte der Kriminalpolizeidirektion Rottweil am Mittwochmorgen, 30. November, sechs Wohnungen von Personen durchsucht, die im Verdacht stehen, der verbotenen islamistischen Vereinigung Kalifatstaat anzugehören und diese finanziell zu unterstützen.

 

"Die hiesigen Ermittlungen richten sich derzeit gegen sechs Beschuldigte", erklärt Matthias Hörster, Erster Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Die Durchsuchung habe frühmorgens zeitgleich an insgesamt sieben Objekten stattgefunden. Sie sei gegen Vormittag abgeschlossen gewesen.

Damals Moschee Im Winkel beschlagnahmt

Es ist nicht das erste Mal, dass die Polizei deswegen hier einschreiten muss. Bei einer bundesweiten Razzia gegen den Kalifatstaat war auch Blumberg betroffen. Damals wurde die Moschee Im Winkel samt Grundstück beschlagnahmt. Der dort praktizierende Verein Muslim-Gemeinde Blumberg e.V. wurde aufgelöst, das Grundstück ging durch Enteignung an den Bund über. Galt der Verein mit seinen 30 Mitgliedern doch als eine von 19 Teilorganisationen der verbotenen Organisation Kalifatstaat um Metin Kaplan. Nach dem Verbot ihrer Gruppierung trafen sich die Mitglieder in der Blumberger Handwerkerstraße.

Bürger erinnern sich

Dass es in Blumberg schon einmal entsprechende Vorkommnisse gab, daran erinnert sich auch Bruno Gebhart. Er hat am Mittwoch Sirenen gehört und dachte an einen Einsatz von Feuerwehr oder anderen Rettungskräften. Ob er sich ob der Situation unwohl fühlt – oder gar fürchtet? "Was macht einem heutzutage denn keine Angst?", sagt Gebhart. Besonders wohl fühle man sich jedoch nicht.

Niemand will sich öffentlich äußern

"Ich fühle mich hier nicht bedroht", sagt Dusan Djuric. Er lebt bereits seit 50 Jahren in Blumberg. Etliche Blumberger Bürger sagen aber auch Sätze wie "Da war doch schon einmal etwas." Öffentlich darüber sprechen, das möchte jedoch kaum einer. Und sie sagen auch warum: Sie befürchten, dann mit Konsequenzen aus dem radikalen Umfeld konfrontiert zu werden. So auch eine Frau, die aus eben jenem Grund anonym bleibt: "Direkt nach dem 11. September war schon mal etwas. Damals haben sie etliche Kisten aus dem Haus in der Handwerkerstraße rausgetragen."

Wo der Polizei-Einsatz genau stattgefunden hat? Viele Blumberger sprechen auch dieses Mal von der Handwerkerstraße. Die Polizei kann dies aber nicht bestätigen, Anwohner im näheren Umfeld haben nichts mitbekommen. Und was löst der neuerliche Vorfall aus? "Man ist irgendwie blauäugig. Es war ja immer hier – und man hat das halt verdrängt." Dass für die Blumberger selbst eine Gefahr besteht, das denkt die Frau allerdings nicht.

Vorwurf: Unterstützung des Kalifatstaat

"Den Beschuldigten liegt zur Last, den organisatorischen Zusammenhalt und den Fortbestand der verbotenen Vereinigung Kalifatstaat finanziell und logistisch unterstützt und weiterhin aufrechterhalten zu haben", erklärt Staatsanwalt Hörster. Sie sollen als Verantwortliche einer in Blumberg ansässigen Gruppe der verbotenen Vereinigung etwa damit betraut gewesen sein, durch die Sammlung von Spenden bei den Gemeindemitgliedern sowie dem Verkauf von Lebensmitteln Gelder zu erwirtschaften und diese der verbotenen Organisation zur Verfügung zu stellen. "Insoweit besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß Paragraf 85 Strafgesetzbuch."

Propagandamaterial und Datenträger werden ausgewertet

Die Ermittlungen gegen die Beschuldigten gehörten zu einem gesonderten Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, "mit vorangegangenen Festnahmen und bundesweiten Durchsuchungen gegen Mitglieder und Unterstützer der verbotenen islamistischen Vereinigung", sagt Hörster. Die bei der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel, wie etwa das Propagandamaterial und Datenträger, werden laut Staatsanwaltschaft nun ausgewertet. "Sollten sich die Tatvorwürfe in einem gerichtlichen Verfahren bestätigen, könnten entsprechende Gelder und Propagandamaterial eingezogen werden."

Alle auf freiem Fuß

"Keiner der Beschuldigten befindet sich in Untersuchungshaft", erklärt Hörster. "Sie sind alle auf freiem Fuß." Der mutmaßliche Tatzeitraum sei Gegenstand der andauernden Ermittlungen. Zur möglichen Einbindung des Verfassungsschutzes könne die Staatsanwaltschaft keine Auskünfte geben.

Was ist passiert?

Die Ermittler durchsuchten laut einer gemeinsamen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und des Polizeipräsidiums Konstanz auch ein Gebäude, das als Vereins- und Gebetsräumlichkeit genutzt wird. Dabei gelang es ihnen, einen Geldbetrag im niedrigen fünfstelligen Bereich zu beschlagnahmen, der mutmaßlich als Spende für die verbotene Vereinigung vorgesehen war. Diverses Beweismaterial konnten die Beamten ebenfalls sicherstellen.

n Der Kalifatstaat: Die Vereinigung Kalifatsstaat wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2001 verboten. Mit Urteil vom 27. November 2002 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage von Vertretern des Kalifatsstaats ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 nicht zur Entscheidung an, sodass die Vereinigung unanfechtbar verboten ist.

n Was sagt der Paragraf genau? Der betreffende Paragraf 85 Strafgesetzbuch (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) lautet auszugsweise wie folgt: (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach Paragraf 33 Absatz drei des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.