Ist ein Container eine bauliche Anlage? Diese Frage beschäftigt den Zimmerner Gemeinderat bei einer Bauvoranfrage im Brückenweg. Dort stehen bereits zwei Container, die versetzt werden sollen. Foto: Weisser

Im Gemeinderat Zimmern hat eine umfangreichere Bauvoranfrage grundsätzliche Baurechtsfragen aufgeworfen. So wurde am Ratstisch gerätselt, ob ein Container im Sinne der Landesbauordnung als Bauwerk zu werten ist.

Zimmern o.R. - Container werden nicht nur bei Transporten auf See, auf Eisenbahnschienen oder auf der Straße eingesetzt. Die abgestellten Behälter aus Stahlblech nutzt man öfters auch als Lagerraum. Zwei solcher Container stehen im Zimmerner Brückenweg auf einem größeren Grundstück. Der Grundstückseigentümer will diese auf dem eigenen Areal umstellen und mit einem Dach versehen. So erklärte es Bauamtsleiter Georg Kunz dem Gremium. Der Bauherr betreibe einen Hausmeisterservice und benötige Abstellraum.

Ratsmitglied Guntram Ober ("Ein Seecontainer ist kein Bauwerk") hegte große Zweifel, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handle. Der Jurist fragte sich, ob über die Aufstellung von Container in einem Bauverfahren zu entscheiden sei. Er denke eher nicht, deshalb werde er der Bauvoranfrage nicht zustimmen, äußerte Ober.

Container im Brückenweg neuwertig

Bürgermeisterin Carmen Merz sagte zu, diese Frage von der Baurechtsbehörde klären zu lassen. Erst dann will das Gremium über das Versetzen der Container entscheiden.

Mit den anderen Punkten zeigten sich die Ratsmitglieder dagegen einverstanden. Der Brückenweg befindet sich im nicht überplanten Innenbereich. Der Grundstückseigentümer will auf seinem Grundstück gleich mehrere bauliche Veränderungen vornehmen. Neben dem Versetzen der Container sind weiter geplant: Neubau von zwei Garagen und einem Wintergarten sowie Rückbau von bisherigen Wirtschaftsgebäuden im Untergeschoss. Außerdem soll zusätzlich eine bestehende Fertiggarage innerhalb des Grundstücks versetzt werden.

Kunz sprach von einem "größeren Bauwerk auf einem größeren Grundstück". Er verstehe das Problem nicht, meinte der Bauamtsleiter zum Einwand von Ober. Die Container erhielten ein Pult- beziehungsweise Flachdach. "Ich wüsste nicht, wie man das verhindern kann." Es handle sich nicht um ein klassisches Bauwerk, wiederholte Ober und blieb bei seiner Meinung. Im Inkom stünden Container, die optisch kein gutes Bild machten und ihm nicht gefielen, deutete er an.

Auch Winfried Praglowski war die Rechtslage nicht klar. Er fand es gut, "dass das Landratsamt dies klärt". Vom Inkom her sei man ein gebranntes Kind, betonte Mattias Teufel. Die beiden Container im Brückenweg seien allerdings neuwertig.

Landesbauordnung

Und was sagt die Landesbauordnung dazu aus? Auch wenn Containergebäude geeignet und darauf ausgelegt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden, sind sie im Sinne der gesetzlichen Bestimmung wohl nicht als sogenannte "fliegende Bauten", sondern als "bauliche Anlagen" einzustufen. Obwohl ein Container auf dem Abstellplatz nicht erbaut, sondern nur aufgestellt wird. Auch steuerrechtlich kann ein Container im Rahmen der Einheitsbewertung als Gebäude zu bewerten sein. Die betriebliche Zweckbestimmung, die Funktion, das äußere Erscheinungsbild sowie die Integration in das Betriebsgelände sind die entscheidenden Kriterien.