Die Liste der verübten, schwerwiegenden Straftaten war lang. An einem Samstagnachmittag, Anfang September 2023, hatte sich in der Villinger Innenstadt eine fast filmreife Szene abgespielt, die vor dem Schöffengericht am Amtsgericht VS ihr Nachspiel hatte.
Ein 41-Jähriger aus Villingen-Schwenningen musste sich deshalb wegen des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten sowie Unfallflucht verantworten.
Alle Prozessbeteiligten hatten sich pünktlich im Gerichtssaal eingefunden. Nur der Hauptakteur, der 41-jährige Angeklagte, war nicht erschienen.
Wie sich später herausstellte, hat es der Angeklagte wohl schon öfters unterlassen, behördliche Schreiben zu öffnen und deren Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. So dürfte es der 41-Jährige auch mit der gerichtlichen Vorladung zu seiner Hauptverhandlung gehandhabt haben.
Polizei holt ihn bei der Arbeit
Der Vorsitzende Richter Christian Bäumler erließ daraufhin den Beschluss, dass der Angeklagte von der Polizei vorzuführen ist. Da der 41-Jährige zu Hause nicht angetroffen werden konnte, war er schließlich von einer Polizeistreife an seiner Arbeitsstelle festgenommen und in den Gerichtssaal gebracht worden.
Auslöser ein entstempeltes Kennzeichen
Wenn man sich die Schilderungen des 52-jährigen Bundespolizisten vor Augen hält, hätte es wahrlich schlimmer ausgehen können. Der Beamte war an dem besagten Samstagnachmittag privat mit seinem Auto auf der Schwenninger Straße stadteinwärts unterwegs gewesen. Während dieser Fahrt war er auf einen schwarzen Mercedes CLA aufmerksam geworden, an dem die angebrachten Kennzeichen keine Zulassungstempel aufwiesen.
An einer Ampel hatte er den Fahrer – den 41-jährigen Angeklagten – auf dessen verkehrswidriges Verhalten ansprechen können und ihm auch deutlich seinen Dienstausweis gezeigt. Der Angeklagte folgte zunächst der Anweisung des Bundespolizisten nach der Ampel an der Seite anzuhalten. Nach dem kurzen Halt in der Friedrichstraße hatte es sich der Angeklagte dann wohl anders überlegt und fuhr auf und davon.
Polizist landet auf der Motorhaube
Allerdings konnte der Bundespolizist den Mercedes wenige Minuten später in der Straße Stöckerbergle erneut entdecken, als dieser gerade aus einem Garagenhof heraus fuhr. Um zu verhindern, dass der Angeklagte weiter mit dem nicht versicherten Auto herumfährt, hatte er sich dem Mercedes sichtbar in den Weg gestellt. Der Angeklagte ignorierte die deutlichen Haltezeichen und war nach und nach mit relativ geringer Geschwindigkeit auf den immer noch mit beiden Armen winkenden Beamten zugefahren.
Als die Fahrzeugfront des Mercedes die Beine des Polizisten touchierte, landete der 52-jährige Beamte fast zwangsläufig auf der Motorhaube, konnte sich dort aber kurz festhalten. Mit mehreren Lenkbewegungen versuchte der 41-Jährige schließlich den Bundespolizisten abzuwerfen. Letztlich ließ sich der Beamte dann zur Seite fallen. Und als er auf dem Fahrbahnbelag aufgekommen war, überrollte das linke Hinterrad des Mercedes dann noch die beiden Füße des am Boden liegenden 52-Jährigen.
So trug der Bundespolizist Schürfwunden und Prellungen an seinem Körper und an seinen Füßen davon. Profilspuren an den von ihm getragenen Sportschuhen zeugten danach noch vom Kontakt mit dem Autoreifen.
Geständnis und persönliche Entschuldigung
Dem 41-jährigen Fertigungsleiter und Familienvater einer Tochter war noch am Unfalltag der Führerschein entzogen worden. Am Mercedes konnten auf der Motorhaube entsprechende Spuren des sich dort festklammernden Beamten festgestellt werden. Der 41-Jährige legte nach den Zeugenaussagen ein Geständnis ab und entschuldigte sich persönlich bei dem Bundespolizisten.
Hochgefährliches Verhalten
Die Anklagevertreterin der Staatsanwaltschaft Konstanz wies auf die rechtmäßige Diensthandlung des geschädigten Polizeibeamten hin und stufte das Verhalten des Angeklagten als hochgefährlich ein. Der 41-Jährige habe absichtlich gehandelt, um so eine Straftat – den Haftpflichtverstoß – zu verdecken und auch eine Identifizierung seiner Person zu erschweren. Es hätte sich ein anderes Ausmaß ergeben können und der Geschädigte habe Glück gehabt, dass nicht Schlimmeres passiert ist.
Freiheitsstrafe auf Bewährung
Das Schöffengericht blieb in seinem Urteil knapp unter der Strafforderung der Staatsanwaltschaft und verurteilte den 41-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem muss der Verurteilte 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten und weitere sieben Monate auf seinen Führerschein verzichten.