Stellungnahme: "In mehrfacher Hinsicht falsch" / Behörde bereitet ergänzende Begründung für Richter vor

Pfalzgrafenweiler/Seewald/Grömbach. Das Landratsamt weist in einer Pressemitteilung die Vorwürfe des Rechtsanwalts des Zweckverbands Wasserversorgung Schwarzbrunnen (wir berichteten am Donnerstag) zurück.

Unstrittig sei, heißt es in der Pressemitteilung, dass das Landratsamt als zuständige Erlaubnisbehörde über den Wasserrechtsantrag des Zweckverbands zu entscheiden gehabt habe. Grundlage für die Ablehnung des Antrags sei die Tatsache gewesen, dass der Landesbetrieb Gewässer als Eigentümer der Turbinenanlage bereits frühzeitig signalisiert habe, die Anlage künftig selbst nutzen zu wollen. Gleichzeitig sei von Seiten des Landes ein Gestattungsvertrag über die Nutzung des Grundstücks mit dem Zweckverband gekündigt worden. Warum es aus "rechtsstaatlichen Gründen untragbar" sein solle, hieraus den rechtlichen Schluss abzuleiten, dass dem Zweckverband kein Wasserrecht zustehe, erschließe sich nicht, so das Landratsamt. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe im einstweiligen Verfahren in erster Instanz die Rechtsauffassung des Landes bestätigt. "Es ist gerade wesentlicher Bestandteil unseres Rechtsstaates, dass es mehrere Rechtsauffassungen geben darf", so das Landratsamt.

Die Aussage, dass das Landratsamt angesichts des nunmehr vorliegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs die Weisung des Regierungspräsidiums, dem Land das Wasserrecht zu erteilen, missachten müsse, sei in mehrfacher Hinsicht falsch: Zum einen sei im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nur festgelegt worden, dass der Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung zu dulden und der Erlös einstweilen auf ein Treuhandkonto einzuzahlen sei. Zum anderen gebe es bei einer Weisung einer fachlich vorgesetzten Behörde keinen Ermessensspielraum, die Weisung sei zwingend umzusetzen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe im nunmehr folgenden Hauptsacheverfahren beim Landratsamt lediglich angefragt, ob der Klage des Zweckverbands abgeholfen werde, alternativ sei um eine weitere rechtliche Begründung gebeten worden. "Es wurde uns nicht nahegelegt, dem Widerspruch abzuhelfen, wie der Rechtsanwalt behauptet", so das Landratsamt. Nach der Weisung durch das Regierungspräsidium werde nun eine ergänzende Begründung dem Verwaltungsgericht vorgelegt.