In Baden-Württemberg müssen einige Corona-Regeln beachtet werden. (Symbolfoto) Foto: viarami / 798 images / pixabay

Was muss bei Events, privaten Treffen, bei Reisen und Co. beachtet werden? Eine Übersicht.

Baden-Württemberg - Welche Corona-Regeln gelten derzeit in Baden-Württemberg? Was muss bei Events, privaten Treffen, bei Reisen und Co. beachtet werden? Eine Übersicht.

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Kontaktbestimmungen und Maskenpflicht

In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

Außerdem gilt im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen, im öffentlichen Fernverkehr, in medizinischen Einrichtungen, in Läden und Einkaufszentren und auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten - sofern sie in geschlossenen Räumen stattfinden - eine Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dies muss mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Die Maskenpflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.

Für Gäste von Restaurants, Bars, Gaststätten etc. gilt derzeit beim Betreten, am Buffet und immer wenn sich der Gast nicht an seinem Platz befindet eine Maskenpflicht.

Auch an weiterführenden und beruflichen Schulen gilt eine Maskenpflicht - aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. 

Private Treffen - etwa im Freundeskreis

Wer sich privat mit Freunden treffen möchte - ohne dass etwa ein spezieller Anlass besteht - muss hierbei eine Obergrenze von 20 Teilnehmenden beachten. Für eng verwandte Personen oder Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, gilt diese zahlenmäßige Beschränkung nicht. Solche privaten Treffen sind ohne Abstandsregeln und Hygienevorschriften möglich.

Private Feiern - etwa Hochzeiten und Geburtstage

Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben. Da im Kreis Esslingen zuletzt die kritische Marke von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten wurde, sind hier private Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen nur noch mit höchstens 25 Menschen erlaubt. In privaten Räumen dürfen nicht mehr als 10 Menschen zusammenkommen. In mehreren Städten wie etwa Stuttgart und Mannheim, in denen die Zahl der Neuinfektion über dem Schwellenwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, dürfen in öffentlichen oder angemieteten Räumen wie Gaststätten höchstens 50 Menschen gemeinsam feiern, in privaten Räumen 25.

Eine Maske müssen Teilnehmer an privaten Veranstaltungen derzeit nicht tragen. Wer hingegen dort arbeitet und direkten Gästekontakt hat - etwa ein Kellner - muss Mund und Nase bedecken. 

Tanzen auf privaten Feiern ist erlaubt. Ein Verbot existiert nur bei Veranstaltungen, bei denen das Tanzen wesentlicher Bestandteil ist. 

Bei privaten Feiern gilt die Mindestabstandspflicht von 1,5 Metern nicht, sie wird allerdings empfohlen.

Weihnachtsmärkte, öffentliche Events und Demonstrationen

Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte in diesem Jahr stattfinden, liegt bei den Kommunen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Infektionslage in der Region es erlaube, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne). Sollte das Infektionsgeschehen insgesamt stark steigen, müsse für das gesamte Land entschieden werden. Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

Demonstrationen sind ferner ebenfalls erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

Clubs oder Diskotheken

Für Clubs und Diskotheken im Südwesten gilt weiterhin ein Betriebsverbot. Diese Einrichtungen dürfen nur öffnen, wenn die Tanzflächen geschlossen bleiben und stattdessen ausschließlich Getränke und/oder Essen wie in einer Bar oder einem Restaurant angeboten werden. 

Prostitution

Seit Montag, 12. Oktober, ist Prostitution in Baden-Württemberg wieder erlaubt. Die Corona-Verordnung sieht jedoch vor, dass nur Eins-zu-eins-Prostitution wieder stattfinden darf - das heißt kein Gruppensex, sondern eine Prostituierte und ein Freier dürfen in einem Raum Sex haben. Zudem gelten ähnliche Vorgaben wie etwa auch für Gastronomiebetriebe. So ist in den Innenräumen eine Maske verpflichtend, die Betriebe müssen ein Hygienekonzept vorlegen und die Kontaktdaten der Kunden erheben.

Auslöser für die Änderung der Verordnung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim. Dieser hatte das generelle Sexverbot gekippt und es als krassen und außerordentlich schweren Eingriff in die Berufsfreiheit bezeichnet. Seit Wochen waren Bordellbetreiber und Prostituierte in Baden-Württemberg Sturm gelaufen, weil sie sich in der Corona-Krise im Vergleich zu anderen Bereichen benachteiligt sahen. Wie ein Sprecher des Sozialministeriums in Stuttgart sagte, ist die Corona-Verordnung aber nur bindend für Kommunen, die nicht per Allgemeinverfügung ein komplettes Prostitutionsverbot ausgesprochen hätten.

Reisen

In Baden-Württemberg gibt es keine Einreiseverbote oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Allerdings gilt im Südwesten schon seit Längerem ein Beherbergungsverbot für Besucher aus Stadt- oder Landkreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen für Hotels, Herbergen, Campingplätze und andere ähnliche Einrichtungen, sofern die Touristen keinen maximal 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorlegen können.

Wer indes aus einem ausländischen Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist, muss sich in Quarantäne begeben und sein zuständiges Gesundheitsamt informieren. Seit dem 8. August muss jeder Einreisende aus einem Risikogebiet zudem einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder sich nach Ankunft innerhalb von zehn Tagen auf eine Corona-Infektion testen lassen. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne aufgehoben werden. 

Bund und Länder haben am 27. August beschlossen, die Quarantäne-Regeln weiterzuentwickeln. Vorgesehen ist, dass künftig die Quarantäne frühestens nach fünf Tagen mit einem Negativtest aufgehoben werden können soll. Ab wann die neue Quarantäne-Regelungen gelten sollen, steht noch nicht fest. Bund und Länder betonen außerdem, wo immer möglich, auf Reisen in ausgewiesene Risikogebiete zu verzichten.

Bußgeld bei Missachtung der Corona-Regeln

Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt ein Bußgeld von mindestens 50 Euro. In Gaststätten müssen Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch sitzen. Zudem können Gäste, die bei ihren persönlichen Daten in Restaurants falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro bedacht werden. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände - außerhalb der Unterrichtsräume - keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.