Der Gemeinderat beschloss eine neue Friedhofsatzung Foto: Müller Foto: Schwarzwälder Bote

Gemeinderat: Friedhofssatzung wird angepasst / Das Gremium stimmt für neue Grabformen und Gebührenerhöhung bei Leistungen

Die neue Obernheimer Friedhofssatzung mit angepassten Preisen berücksichtigt auch einige neue Bestattungsformen.

Obernheim. In seiner März-Sitzung hat der Gemeinderat eine Änderung der Friedhofssatzung beschlossen. Darin wurde festgelegt, dass es neben den normalen Rasengräbern auch Wahlgräber und Urnenrasengräber geben soll (wir berichteten). Auch ein Urnensammelgrab wird auf dem Obernheimer Friedhof künftig angeboten. Entsprechend hatte der Gemeinderat auch über die Bestattungsgebühren neu zu entscheiden.

Um diese Bestattungsformen in die Satzung aufzunehmen, mussten die Bestattungsgebühren entsprechend neu kalkuliert werden.

Folgende Bestattungsformen wurden mit dem Beschluss neu aufgenommen: Rasenreihengrab mit stehendem Stein, Urnenreihengrab als Rasengrab mit stehendem Stein, anonymes Urnensammelgrab, Wahlgrab als Rasengrab mit stehendem Stein (je Einzelgrabfläche), Urnenwahlgrab als Rasengrab mit stehendem Stein und die Verlängerung für die beiden letztgenannten Formen.

Die bisherigen Bestattungsgebühren wollten die Gemeinderäte überwiegend unverändert lassen. Angepasst wurden lediglich die Bauhofleistungen, das Abräumen von Gräbern und der Verkauf von Grabmalplatten.

"Mit allen Preisen liegen wir auch weiterhin unterhalb der Gebührenobergrenze", betonte Bürgermeister Josef Ungermann. Neu hinzugekommen sind die Gebühren für die neuen Bestattungsformen.

Wahlgrab

Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf eine Dauer von 40 Jahren vergeben. Für Urnenwahlgräber sind 30 Jahren vorgesehen. Verlängerungen sind auf Antrag möglich.

Gestaltungsvorschriften

Rasengräber können als Reihengrab für Erdbestattungen, als Reihengrab für Urnenbeisetzungen und als Wahlgrab für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen vergeben werden. Schmuckbepflanzung, Grabeinfassungen und ähnliche Grabeinrichtungen mit Ausnahme von Grabmalen sind nicht zulässig. Bis zur Verlegung der Steinplatte/der Errichtung des Grabsteins ist die Aufstellung eines niedrigen Holzkreuzes gestattet. Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen kann auf der zentralen Stellfläche im Bereich der Stelen abgelegt werden. In den Grabfeldern Nummer Va, Vb und Ve sind die Grabstätten durch ein einheitliches liegendes Grabmal in Form einer anthrazitfarbenen Granitsteinplatte zu kennzeichnen. Die Steinplatte wird von der Gemeinde gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt.

In den Grabfeldern IVb, c, d, e sind die Grabstätten durch ein den Vorschriften entsprechendes Grabmal zu kennzeichnen. Der Grabstein ist auf der von der Gemeinde hergestellten Grabsteinfläche ohne Sockel direkt aufzustellen.

Bestattungsgebühren

An den Verwaltungsgebühren ändert sich nichts. Für eine Erdbestattung von Personen ab sieben Jahren fallen nach wie vor 660 Euro an. Auch bei der Beisetzung von Asche bleibt es bei der Gebühr von 250 Euro. Die Bereitstellung der Grabmalplatte im Rasengrab kostete bisher 388 Euro; diese Summe sinkt auf 365 Euro und gilt für beide Bestattungsformen. Friedhofs- und Leichenhalle können nach wie vor gegen eine Gebühr von 34 Euro beziehungsweise 66 Euro genutzt werden. Die Ausgrabung, das Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen wurde bisher mit 35 Euro pro eingesetzter Hilfskraft pro Stunde in Rechnung gestellt. In Zukunft veranschlagt Obernheim dafür 42 Euro. Der Kostenersatz für das Abräumen von Gräbern auf Antrag der Nutzungsberechtigten belief sich bisher auf 70 Euro pro Grabfläche; diese Summe wird auf 80 Euro angehoben.

Grabnutzungsgebühren

Für die Überlassung eines Reihengrabes für Personen über sieben Jahren bleibt es bei 650 Euro. Handelt es sich um ein Rasengrab mit liegendem Stein, sind unverändert 1400 Euro zu entrichten. Diese Summe gilt nun auch für das neu eingeführte Rasengrab mit stehendem Stein. Das Urnenreihengrab konnten Obernheimer bisher für 470 Euro von der Gemeinde bekommen; daran ändert sich nichts. Für die Ausführung als Rasengrab mit liegendem Stein beläuft sich die Gebühr weiterhin auf 900 Euro. Entsprechendes gilt für die neue Bestattungsform mit stehendem Stein. Die Beisetzung in einem anonymen Urnensammelgrab ist eine weitere neue Möglichkeit. Dafür verlangt die Gemeinde 470 Euro. Ein Wahlgrab (Doppel- oder Familiengrab) summiert sich auf 1550 Euro je Grabfläche; die Verlängerung ist für 77,50 Euro zu bekommen. Das war auch bisher so. Ein Wahlgrab als Rasengrab mit stehendem Stein wird je Einzelgrabfläche mit 2200 Euro veranschlagt. Die Verlängerung kostet 55 Euro pro Grabfläche, also 110 Euro insgesamt, da im Doppelgrab keine einzelne Fläche vergeben werden kann. Das Urnenwahlgrab als Rasengrab mit stehendem Stein können Obernheimer für 1700 Euro bekommen. Eine Verlängerung kostet 56,60 Euro, da hier nur eine Grabfläche belegt wird. Gemeinderat Jürgen Moser regte an, Bilder von den unterschiedlichen Bestattungsformen zu machen, sobald die Bauarbeiten abgeschlossen sind. Bürgermeister Josef Ungermann begrüßte den Vorschlag. Perspektivisch mache es aber Sinn, eine bildhafte Information auf die Website zu stellen und auf dem Friedhof auszulegen. Der Gemeinderat nahm Kalkulation und die Gebührenvorschläge der Gemeindeverwaltung einstimmig zur Kenntnis. Eine Zusammenfassung der angepassten Gebührensatzung wird bald auf der Website einzusehen sein.

Der Gemeinderat beschloss die Satzungsänderung einstimmig.