Rasenmähen ist laut städtischem Ordnungamt nicht zu jeder zeit erlaubt. Foto: pixabay Foto: Schwarzwälder Bote

Mitteilung: Ordnungsamt weist auf Bestimmungen hin

Oberndorf. Kaum kommen die ersten warmen Sonnenstrahlen durch die Wolkendecke, beginnen auch schon die Gartenarbeiten. Es wird wieder gemäht, gesägt und gehämmert. Die Gartenbearbeitungsgeräte laufen zurzeit auf Hochtouren.

Allerdings kommt der ganze Lärm geballt auf einmal. Um ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu bewahren, weist die Stadtverwaltung Oberndorfer auf Folgendes hin: Grundsätzlich dürfen Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, von 20 bis 7 Uhr und von 12 bis 14 Uhr nicht ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind sie gar nicht erlaubt.  Bei der Verwendung einzelner Geräte und Maschinen im Freien sind in Wohngebieten besondere Betriebszeiten einzuhalten. Die Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags und an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Eine Betriebszeitbeschränkung während der Mittagszeit ist nicht festgelegt. Dazu zählen insbesondere: Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren, Rasentrimmer, Hochdruckwasserstrahlmaschinen und Kehrmaschinen sowie Schneefräsen. Besonders laute Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen zusätzlich von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr nicht betrieben werden.

Um unnötige Streitereien zu vermeiden, sollte eine gegenseitige Rücksichtnahme als selbstverständlich erachtet werden, heißt es in der Mitteilung der Stadtverwaltung weiter.

Welche Lärmschutzvorschriften und Ausnahmen zu beachten sind, kann von den Bürgern beim städtischen Ordnungsamt nachgefragt werden.