Der Norma-Markt in Schömberg darf nicht erweitern. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Foto: Visel

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen unter Vorsitz von Richterin Judith Fischer hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. April im Schömberger Rathausentschieden, dass der Bauvorbescheid für die Erweiterung eines bestehenden Norma-Marktes zu Recht versagt worden ist.

Schömberg - Die Ablehnung des Bauvorbescheids für die Erweiterung des bestehenden Norma-Markts in Schömberg ist rechtens. Das hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts nach der mündlichen Verhandlung entschieden.

Nicht im Mischgebiet

Norma hatte einen positiven Vorbescheid für die geplante Vergrößerung ihres Marktes um 123 Quadratmeter gefordert, nach welcher er als im Rechtssinne großflächiger Einzelhandelsbetrieb gelten würde. Nach Paragraf 11 der Baunutzungsverordnung, so teilt das Gericht in der Urteilsbegründung mit, sei bei Betrieben der erstrebten Größe im Regelfall anzunehmen, dass sie unter anderem Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr in ihrem Einzugsbereich sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde haben. Sie seien daher regelmäßig nur in Kern- und Sondergebieten, nicht aber im hier vorliegenden Mischgebiet zulässig.

Keine atypischen Verhältnisse

Diese Regelvermutung, so die zehnte Kammer, habe die Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht entkräften können. Atypische Verhältnisse in städtebaulicher Hinsicht (Siedlungsstruktur in Schömberg, gegebenenfalls die Lage in einem zentralen Versorgungsbereich, im Vordergrund stehende Nahversorgungsfunktion hinsichtlich der Standortgemeinde) liegen demnach nach Einschätzung der Kammer nicht vor; auch widerspreche der vorgesehene Großflächeneinzelhandel den im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan festge-schriebenen Raumordnungszielen.

Urteil nicht rechtskräftig

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden voraussichtlich in den nächsten Wochen abgefasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat