Hunde dürfen nur an der Leine Gassi geführt werden. Das regelt die Polizeitverordnung. Foto: Armer

Kommunales: Gemeinderat entscheidet über neue Polizeiverordnung / Spielplatz-Lärm privilegiert

Sie enthält Paragrafen gegen unnötigen Lärm, das Verschmutzen oder Beschädigen von öffentlichen Anlagen, Grünflächen und Spielplätzen: die Polizeiverordnung, die Städte und Gemeinden haben müssen. Nun soll eine neue Verordnung vom Rosenfelder Gemeinderat beschlossen werden.

Rosenfeld. Eine Änderung ist laut Stadtverwaltung notwendig, da das Polizeigesetz, die Rechtsgrundlage der Verordnung, am 16. Januar vom Landtag neu beschlossen worden ist. Schwerpunkte der Änderungen sind Aspekte des Datenschutzes und der Bekämpfung des Terrorismus. Die Kommunen müssen nun durch die neuen Paragrafen Zug um Zug neue Polizeiverordnungen umsetzen. Die jetzige Rosenfelder Verordnung datiert von 2004.

Einiges bleibt unverändert

Inhaltlich gilt, dass der Lärm, der von Spielplätzen oder Kindertagesstätten ausgeht, aufgrund einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nun zu dulden ist. Für Sportplätze bleiben die Vorschriften unverändert.

Neu ist das Verbot des Anlassens von Fahrrädern mit Hilfsmotor oder Motorrädern in Toreinfahrten, Durchfahrten und Innenhöfen von Wohnhäusern.

Herausgenommen worden ist aus der Musterverordnung des Gemeindetags das Verbot des Trinkens von Alkohol auf öffentlichen Plätzen. Grund dafür ist ein Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Für Alkoholverbote müsste eine separate Verordnung erlassen werden.

Die übrigen Bestimmungen wie die Vermeidung von Lärm durch Gaststätten, Haus- und Gartenarbeiten oder Fahrzeuge sind unverändert. Auch Vorschriften gegen Gefahren durch Tiere wie etwa frei laufende Hunde, Bienen oder Giftschlangen, oder das Verbot der Fütterung von Tauben bleiben bestehen.

Thematisiert werden auch Bestimmungen gegen das Lagern übel riechender Stoffe, das unerlaubte Plakatieren oder die Belästigung durch Betteln. Vorschriften gibt es weiterhin für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder über die Pflicht des Anbringens von Hausnummern. Beschrieben sind auch Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die neue Verordnung soll am 1. November in Kraft treten.