Am zweiten Prozesstag am Landgericht Konstanz wegen eines Mordversuchs an einem Trinkgenossen in einer Wohnung in Schwenningen Anfang März durch einen 50-Jährigen aus Villingen-Schwenningen ging es um die Beweisaufnahme und dabei um die Bewertung der Schnittverletzungen.
Es stand die Bewertung der Schnittverletzungen am Hals eines der beiden Opfer und der psychische Zustand des Angeklagten bei der Tat im Mittelpunkt der Beweisaufnahme. Denn der Angeklagte und sein Verteidiger weisen seit Beginn des Prozesses daraufhin, dass keine Tötungsabsicht vorlag, als der Mann mit seinem Messer dem später schwer verletzten Opfer zwei lange Schnitte am Hals zufügte.
Rechtsmediziner stellt abstrakte Lebensgefahr fest
Ein Rechtsmediziner hatte die Schnittverletzungen im Krankenhaus begutachtet und kam zum Ergebnis, dass die Schnitte jeweils durchgehend geführt wurden. Dabei war es zu einer Hautdurchtrennung und zu einer Muskelverletzung gekommen. Die Schnitte können als eine abstrakte, lebensgefährdende Handlung eingestuft werden, so der Freiburger Rechtsmediziner.
Der Gutachter führte weiter aus, dass falls der erste Schnitt kontrolliert ausgeführt worden sei, dann dürfte der zweite Schnitt in seiner Auswirkung durch den Angeklagten nicht mehr kalkulierbar gewesen sein. Denn ein Opfer kann durch Bewegungen die Schnittintensität durchaus beeinflussen. Dadurch wird die Aktion zu einem unkalkulierbaren Risiko. Der Gutachter bestätigte, dass die Schnitttiefe einen halben Zentimeter vor der Halsschlagader des Opfers endete.
Angeklagter war zur Tatzeit alkoholisiert und stand unter Drogen
Untersuchungsergebnisse belegen, dass der Angeklagte und die beiden Opfer unter erheblichem Alkoholeinfluss standen, als sich die Tat ereignete. Wobei die Blutuntersuchung des Angeklagten den höchsten Wert von 2,5 Promille aufwies und er zudem unter der akuten Wirkung von Cannabisprodukten stand. Der psychiatrische Gutachter stellte beim Angeklagten ein Abhängigkeitssyndrom fest, das durch Alkoholmissbrauch herbeigeführt wurde. Eine alkoholbedingte, verminderte Schuldunfähigkeit konnte der Gutachter letztlich nicht ausschließen.
Verteidigung stellt mehrere Beweisanträge
Das Schöffengericht musste sich am Nachmittag noch mit verschiedenen Beweisanträgen der Verteidigung auseinandersetzen. Die Zielrichtung von Rechtsanwalt Anton Frey war, Beweiserhebungen zu bekommen, die zu einer Entlastung seines Mandanten führen könnten. Nach einer Verhandlungsunterbrechung verkündete die Vorsitzende Richterin Jann, dass die gestellten Beweisanträge durch das Gericht abgelehnt werden, da die beantragten Beweiserhebungen nicht geeignet sind, neue Erkenntnisse für das Verfahren zu erlangen.
Das Urteil ist am kommenden Montag zu erwarten.