In Alten- und Pflegeeinrichtungen dürfen pro Bewohner pro Tag grundsätzlich nur zwei Besucher kommen. (Symbolfoto) Foto: (dpa)

Allgemeinverfügungen erlassen. Außenabgabeverbot von Alkohol ab 23 Uhr.

Kreis Calw - Am Dienstag informierte Landrat Helmut Riegger die Öffentlichkeit über die Maßnahmen, mit denen man den steigenden Corona-Zahlen begegnen will. Jetzt hat der Landkreis Details zum Außenabgabeverbot von Alkohol und den geänderten Besuchsregelungen in Alten- und Pflegeheimen bekannt gegeben, die am Freitag in Kraft treten.

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Der Landkreis Calw hat am Dienstag, 20. Oktober, den Grenzwert von 50 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen überschritten und gilt als Corona-Risikogebiet. Um einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, hat sich die Kreisverwaltung in Abstimmung mit den 25 Kreiskommunen auf einige über die landesweiten Corona-Vorgaben hinausgehende Maßnahmen verständigt.

Es droht ein Zwangsgeld von 1000 Euro

Ab dem 23. Oktober dürfen in Gaststätten und gastgewerblichen Einrichtungen im Landkreis Calw an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke zum Verzehr über die Straße (so genannter "Gassenschank" und "To-Go-Getränke") abgegeben werden.

In Verkaufsstellen - zum Beispiel Tankstellen - dürfen an Donnerstagen, Freitagen und Samstagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke abgegeben werden. Für den Fall, dass die Abgabe von Alkohol dennoch stattfindet, droht ein Zwangsgeld von 1000 Euro.

Diese vom Landkreis erlassene Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Calw von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Der Landkreis Calw wird auf den Eintritt dieses Zeitpunkts durch eine entsprechende Veröffentlichung hinweisen, heißt es in einer Mitteilung der Behörde vom Donnerstag.

Strengere Besuchsregelen in Heimen

Zum Schutz der besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe vor einer Infektion mit dem Coronavirus hat der Landkreis für Alten- und Pflegeeinrichtungen eine Allgemeinverfügung zu beschränkten Besuchsregelungen erlassen. Diese umfassen insbesondere die Vorgabe, dass pro Bewohner und Tag grundsätzlich ein Besuch nur durch maximal zwei Personen gestattet ist. Zudem wurde eine Anmeldepflicht für Besuche eingeführt. Bei triftigen Gründen wie etwa der Sterbebegleitung will man Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen.

Darüber hinaus ist der Besuch durch Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen, nicht gestattet. Alle weitergehenden Vorgaben sollen in den Einrichtungen gut ersichtlich bekannt gemacht werden.

Ausgenommen von den Regelungen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn man mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einer erhöhten Gefährdung der Bewohner ausgehen muss. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, entscheidet die Einrichtungsleitung.

Verlängerung und Verkürzung möglich

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages automatisch außer Kraft, an dem im Kreis Calw die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mindestens sieben Tage lang unterschritten wird.

Der Landkreis Calw wird, so heißt es in der Pressemitteilung vom Donnerstag, auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine entsprechende Veröffentlichung hinweisen. Soweit es die epidemiologische Entwicklung zulasse, könne das Landratsamt diese Allgemeinverfügung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufheben oder – wenn es die Sachlage erfordert – auch verlängern.

Die Verfügungen sind auf der Website des Landkreises Calw unter https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Amtliche-Bekanntmachungen sowie auf www.kreis-calw.de/corona einsehbar.