Persönlich bereichert habe er sich nicht – trotzdem gilt ein Bauunternehmer jetzt als verurteilter Betrüger. Foto: Sauer

Eine halbe Million Euro Schaden zum Nachteil von Renten- und Krankenversicherungen war die strafrechtlich relevante Bilanz, die die Staatsanwaltschaft Konstanz einem im Schwarzwald-Baar-Kreis ansässigen Kleinunternehmer zur Last legte.

Villingen-Schwenningen - Nach einer mehrjährigen Verfahrenslaufzeit verurteilte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen den in vollem Umfang geständigen 47-Jährigen in 29 Fällen wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelten zu einer Bewährungsstrafe.

Vier gemeinnützige Einrichtungen profitieren

Die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wurde durch das Schöffengericht für vier Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Zudem muss der Verurteilte als Bewährungsauflage insgesamt 10 000 Euro an vier soziale sowie gemeinnützige Einrichtungen in Villingen-Schwenningen zahlen. Anfängerfehler soll zu den Taten geführt haben.

Der angeklagte Bauunternehmer hatte sich im Jahr 2016 selbstständig gemacht und beschäftigte in der Folge für die Durchführung von diversen Bauarbeiten bis ins Jahr 2018 hinein mehrere Subunternehmer. Dadurch waren fällige Sozialabgaben nicht entrichtet worden.

Hauptzollamt kommt ihm auf die Schliche

Die Ermittlungen des Hauptzollamtes Singen bestätigten, dass dadurch der Rentenkasse sowie den Krankenkassen insgesamt 508 000 Euro entgangen sind. Der Verteidiger des 47-Jährigen argumentierte in seinem Plädoyer, dass seinem Mandanten ein Anfängerfehler unterlaufen sei, als er mit seinem Gewerbe startete. Er habe Verfahrensweisen angewandt, die in der Baubranche üblich wären. Zudem habe sich im Jahr 2017 die Gesetzeslage in der Art verändert, dass seinem Mandanten nur ein Teil der aufgelisteten Tathandlungen als strafverschärfende Taten angelastet werden können.

Kein persönlicher Gewinn des Angeklagten

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Christian Bäumler wertete das Geständnis des Angeklagten und die daraus resultierende Tatsache, dass dadurch die Beweisaufnahme in diesem Verfahren außerordentlich verkürzt werden konnte, als strafmildernd. Zudem hatte der Angeklagte aus den Tathandlungen keinen direkten oder persönlichen Gewinn erzielt und zog die Argumentation der Verteidigung hinsichtlich der Gesetzesänderung in die Beurteilung der Strafzumessung mit ein. Dadurch war es dem Gericht möglich gewesen, noch eine Bewährungsstrafe auszusprechen. Allerdings mit einer relativ langen Bewährungsfrist von vier Jahren.