Rückkehr zu mehr Alltag: Ab Freitag treten im Landkreis Freudenstadt zahlreiche Lockerungen der Corona-Verordnung in Kraft. Foto: Rath

Der Landkreis Freudenstadt bei der Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten. Ab Freitag treten damit Lockerungen in Kraft.

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Freudenstadt - Nach fast sieben Monaten Lockdown dürfen nun Restaurants und Hotels im Kreis Freudenstadt wieder öffnen. Die nächtliche Ausgangssperre entfällt und Grundschulen können wieder in den Regelunterricht wechseln, so das Landratsamt am Mittwoch. Auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. "Das ist eine lang ersehnte und sehr gute Entwicklung. Endlich können wir nach vielen Monaten des Lockdowns erste Schritte in Richtung Normalität gehen", so Landrat Klaus Michael Rückert.

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Im Landkreis Freudenstadt gelten nunmehr die Regeln der Öffnungsstufe eins der Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg. Sie ermöglicht neben der Ausweitung der privaten Kontakte viele weitere Lockerungsschritte. Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten wieder erlaubt. Nicht mitzuzählen sind hierbei zu den Haushalten zugehörige Kinder bis einschließlich 13 Jahren sowie genesene und geimpfte Personen. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. Dies gilt auch für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage. Die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr entfallen. Im Einzelhandel ist entweder ein Kunde pro 40 Quadratmeter mit Voranmeldung ohne Testkonzept oder zwei Kunden pro 40 Quadratmeter ohne Voranmeldung mit Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erlaubt. Geschäfte mit Produkten des täglichen Bedarfs, etwa Supermärkte, bleiben weiterhin unter Hygienebedingungen regulär geöffnet.

Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

Bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren und Fußpflegeist die Vorlage eines negativen Tests, Genesenen- oder Impfnachweises nur noch erforderlich, sofern während des Besuchs nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Gastronomische Betriebe dürfen von 6 bis 21 Uhr öffnen, Tische müssen mit 1,5 Meter Abstand gestellt, und die Kontaktdokumentation muss sichergestellt sein. Sowohl außen als auch innen benötigen die Gäste einen negativen Testnachweis, sofern sie nicht nachweislich genesen oder vollständig geimpft sind. Im Innenbereich gilt eine Beschränkung von einem Gast pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche. Auch touristische Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, ihre Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen einen negativen Coronatest vorweisen und diesen alle drei Tage wiederholen. Möglich ist auch touristischer Verkehr mit Reisebussen, Berg- oder Seilbahnen. Im Fahrzeug dürfen jedoch maximal die Hälfte der Sitzplätze besetzt sein, außerdem müssen sich Start- und Zielort mindestens in Öffnungsstufe eins befinden.

Erlaubt sind ferner Lehrveranstaltungen im Freien an Hochschulen und Akademien bis 100 Personen, Kurse der Volkshochschule innen bis zehn Personen, außen bis 20 Personen. Ausgenommen sind Tanz- und Sportkurse. Einrichtungen der Tierpflege wie Tiersalons können öffnen mit maximal einer Person pro 20 Quadratmeter. Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen dürfen unter Einhaltung von 1,5 Meter Abstand öffnen. Nachhilfeunterricht ist mit bis zu zehn Schülern möglich. Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen mit bis zu zehn Schülern unterrichten. Ausgenommen sind Gesangsunterricht, Unterricht mit Blasinstrumenten oder Tanzunterricht. Archive, Büchereien und Bibliotheken können öffnen, erlaubt sind eine Person pro 20 Quadratmeter. Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport bis 20 Personen ist in Sportanlagen außen erlaubt.

Zurück zum Präsenzunterricht

Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports werden im Freien mit bis 100 Zuschauern ermöglicht. Veranstaltungen zur Religionsausübung, etwa Gottesdienste, benötigen keine Anmeldungen mehr. Kulturveranstaltungen sind im Freien mit bis zu 100 Personen erlaubt. Zoologische und botanische Gärten können öffnen mit einer Person pro 20 Quadratmeter, ebenso Galerien, Gedenkstätten und Museen mit einer Person pro 20 Quadratmeter. Öffnen dürfen auch Freizeiteinrichtungen (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) im Freien mit bis zu 20 Personen. Ebenso Schwimmbäder im Außenbereich sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang mit einer Person pro 20 Quadratmeter.

Schulen: Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten können zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurückkehren. Ein Wechselunterricht ist damit nicht mehr nötig. Dies ist aufgrund der nahen Pfingstferien lediglich eine Option für die Schulen, die sie nicht nützen müssen. Für alle anderen Schularten bleibt es bis vorerst beim Wechselunterricht. Die geltenden Regeln stehen auf der Internetseite www.baden-wuerttemberg.de.