Auch der zwölf Jahre alten Staffordshire-Mischling Jerry Lee zählt als Listenhund. Herrchen müsste für ihn in Gütenbach pro Jahr 1000 Euro Steuern zahlen – zehn mal so viel wie für einen „Nicht-Listenhund“. Foto: dpa/Bernd Wüstneck

Von der Rechtsaufsicht sei die Aufforderung gekommen, einige veraltete Satzungen im Ortsrecht aufzuarbeiten, erklärte Bürgermeisterin Lisa Hengstler in jüngster Sitzung. Darunter falle auch die Hundesteuersatzung.

Unter anderem wird klargestellt, dass alle Hunde in einem Haushalt gemeinsam als von den Haushaltsmitgliedern gehalten – es mache also keinen Sinn, wenn Herrchen und Frauchen je einen Hund anmelden, um Steuern zu sparen. Denn – kostet der erste gehaltene Hund nun 100 Euro Steuern, so schlägt der zweite und jeder weitere Hund mit jeweils 200 Euro zu Buche. Davon abweichend werden so genannte „Kampfhunde-Rassen“ (auch Listenhunde genannt) mit 1000 Euro besteuert, ebenso jeder weitere dieser Hunde. Die Liste dieser Hunde ist in der Satzung festgehalten, auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen gelten als besonders gefährlich.

Ebenfalls anders besteuert werden Zuchtzwinger mit bis zu fünf Zuchthunden – diese kosten das Zweifache der normalen Hundesteuer – werden mehr als fünf Zuchthunde gehalten, erhöht sich der Satz für weitere fünf Zuchttiere um dieselbe Summe.

Steuerbefreiung bei Assistenz- oder Rettungshunden

Die Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch erlassen werden, was beispielsweise für sogenannte Assistenzhunde, die dem Schutz und der Hilfe bestimmter Personengruppen dienen, dazu zählen Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H.

Auch Rettungshunde, die dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen, Diensthunde, Hunde, die dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, Herdengebrauchshunde und jagdlich geführte Hunde mit entsprechender Prüfung werden von der Steuer ganz befreit. Für Ersthunde, die im Außenbereich gehalten werden, gilt ein reduzierter Steuersatz von jährlich 61 Euro, für alle weiteren dort gehaltenen Hunde gilt der Regelsatz wie im Bereich des Dorfes.

Die runderneuerte Hundesteuersatzung wurde einstimmig in Kraft gesetzt. Ebenso einstimmig wurde die Aufhebung der sogenannten Kleineinleitersatzung beschlossen – da mittlerweile keine unzureichend geklärten Abwässer aus sogenannten Kleinkläranlagen mehr in die Bäche und Flüsse abgegeben werden, ist diese Satzung überflüssig.