Keine Frage: Die Unterstützung durch einen Pflegedienst ist hilfreich. Beim Vertragsabschluss sollten Verbraucher aber auf einige Punkte achten. Foto: Michael Bader/Westend61

Worauf es bei Pflegeverträgen ankommt / Fristen beachten / Jederzeit kündbar

Worauf es bei Pflegeverträgen ankommt / Fristen beachten / Jederzeit kündbar

Wer auf häusliche Pflege angewiesen ist, hat oft schon genug Probleme zu bewältigen. Besonders frustrierend ist es dann, wenn der Pflegevertrag alles andere als kundenfreundlich ist. Worauf Betroffene achten sollten.

Ob krankheitsbedingt oder durch einen Unfall – jeder kann im Alter auf Unterstützung im Alltag angewiesen sein. Nicht immer können Angehörige das leisten und engagieren daher eine Pflegekraft. Doch Vorsicht: In den Verträgen lauern mitunter Fallen, meint die Verbraucherzentrale Berlin. Sieben Punkte, auf die Verbraucher achten sollten:

Zusatzkosten
Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, bekommt auf Antrag Geld von der Pflegekasse. Wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, müssen Verbraucher aber oft aus der eigenen Tasche noch etwas dazuzahlen. »Wer einen Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließt, sollte vor allem darauf achten, welche Kosten er zusätzlich privat zahlen muss«, sagt Petra Hegemann von der Berliner Verbraucherzentrale. Pflegebedürftige müssen beispielsweise mehr zahlen, wenn die Kosten für Pflegeleistungen höher sind als der Anspruch, den sie haben. Dasselbe gilt für Investitionskosten, wie Büromieten oder Leasingkosten für Autos.

Preiserhöhungen
Einige Pflegedienste legen in ihren Verträgen fest, dass sie die Investitionskosten immer dann einseitig erhöhen dürfen, sobald die Kosten für die Pflege steigen. »Diese Kopplung der Kosten im Zusammenhang mit einem einseitigen Preiserhöhungsrecht ist nicht rechtens «, erklärt Hegemann. So habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass Unternehmen bei einer einseitigen Preiserhöhung grundsätzlich nur tatsächliche Kostensteigerungen weitergeben dürfen. Das gilt jedoch nicht für die Investitionskosten. Diese darf der Pflegedienst jedoch nicht einfach automatisch auch anheben.

Leistungsbeschreibungen
»In den meisten schriftlichen Pflegeverträgen fehlen klare Leistungsbeschreibungen«, kritisiert Hegemann. Die Bezeichnungen »Grundpflege« oder »Pflegeleistungen nach Paragraph 36 SGB XI« seien zu ungenau. Einige Anbieter listeten zwar Leistungskomplexe wie »kleine Körperpflege« auf, welche Einzelleistungen sich dahinter verbergen, beschreiben diese jedoch nicht. Außerdem schreibe kaum ein Anbieter die Leistungszeiten in den Vertrag. Verbraucher sollten zudem vertraglich festhalten, bis wann sie einen Pflegeeinsatz kostenfrei absagen können. »Üblich sind 24 Stunden oder bis 12 Uhr am Vortag«, so Hegemann. Darüber hinaus sollte vereinbart sein, dass der Vertrag ruht, wenn der Pflegebedürftige ins Krankenhaus kommt.

Kostenvoranschlag
Ein guter Pflegevertrag regelt, wann eine sogenannte »wesentliche Änderung« eintritt und der Anbieter einen neuen Voranschlag erstellen muss. Eine weitere Frage ist etwa, ob der Pflegedienst weiter leistet, wenn die Krankenkasse des Verbrauchers eine ärztlich verordnete Leistung ablehnt. »Wichtig ist hier, dass der Pflegedienst nicht einfach auf Kosten des Verbrauchers weiterleistet «, erklärt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Haftung
Wer haftet, wenn der Pflegedienst den Schlüssel des Kunden verliert oder Schäden in der Wohnung des Verbrauchers entstehen? Die Haftung des Pflegedienstes kann für leichte Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Sachschäden durchaus eingeschränkt werden. Bei körperlichen Schäden des Kunden gilt das jedoch nicht.

Vertragsabschluss
Der Vertrag wird in der Regel immer zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst geschlossen. Sollte ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter den Vertrag unterschreiben, muss er dies durch den Zusatz »in Vertretung « deutlich machen.

Kündigung
Verbraucher sollten darauf achten, mit welcher Frist der Pflegedienst kündigen darf, so Richter. »Hier dürften zwei bis vier Wochen angemessen sein.« Pflegebedürftige können ihren Vertrag jederzeit und ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen, ergänzt Hegemann. Pflegedienste würden hingegen noch immer häufig eine längere Frist für die Kündigung durch den Verbraucher in ihre Verträge schreiben. Doch das Kündigungsrecht sei inzwischen gesetzlich klar geregelt. Um die Qualität der Pflegeverträge zu verbessern, stellt etwa der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) seinen Mitgliedseinrichtungen einen Muster- Pflegevertrag zur Verfügung. Besonders wichtig sei zudem, dass der Kunde die vertraglichen Verpflichtungen auch wirklich versteht. Deshalb müsse der Pflegedienst dem Kunden dessen Vertrag auch mündlich erklären und alle offenen Fragen beantworten.