Der Gemeinderat Haiterbach verabschiedete jetzt eine Stellplatzsatzung. Foto: Hermann - stock.adobe.com

Pro Einfamilienhaus braucht es künftig zwei statt 1,5 Stellflächen. Es gibt jedoch auch Bestandsschutz.

Der Gemeinderat Haiterbach beschloss in seiner jüngsten Sitzung einstimmig eine Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet. In dem neuen Gemeindegesetz wird geregelt, wie viele Stellplätze für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen herzustellen sind. Demnach müssen bei jedem Einfamilienhaus künftig zwei Stellplätze vorhanden sein, bisher waren es 1,5.

In Mehrfamilienhäusern ist die Stellplatzanzahl abhängig von der Wohnungsgröße. Bei kleinen Wohnungen unter 50 Quadratmetern muss ein Stellplatz, zwischen 50 und 80 Quadratmetern 1,5 Stellplätze und bei Wohnungen, die größer sind als 80 Quadratmeter, müssen zwei Stellplätze vorhanden sein. Halbe Stellplätze werden bei der Berechnung aufgerundet.

Auch eine Nachforderung, beispielsweise an anderer Stelle, ist möglich

Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung gelten nach der neuen Satzung als Mehrfamilienhäuser. Bei Stellplätzen, Garagen oder Carports, die durch anderweitige Nutzung ihrer eigentlichen Zielsetzung entzogen werden und deshalb nicht bei der Stellplatzanzahl mitgerechnet werden können, ist eine Nachforderung, beispielsweise an anderer Stelle, möglich, damit die erforderliche Anzahl der Stellplätze wiederhergestellt ist.

Abstellplätze für Fahrräder ebenfalls in ausreichender Anzahl

Abstellplätze für Fahrräder sind ebenfalls in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Bei der neuen Stellplatzsatzung hat sich die Stadt Haiterbach an den Satzungen der Gemeinden Waldachtal und Ebhausen orientiert. Zusätzlich wurde die Regelung aufgenommen, dass auch für Fahrräder ausreichend Abstellplätze vorhanden sein müssen.

Bereits im Vorfeld der Gemeinderatssitzung hatte der Technische und Sanierungsausschuss die Satzung vorberaten. Bürgermeister Andreas Hölzlberger erläuterte vor der Abstimmung, dass die Satzung speziell für die Bereiche im Stadtgebiet Haiterbach gelte, wo kein Bebauungsplan vorliegt und Genehmigungen erforderlich werden. Ansonsten gelten die in den Bebauungsplänen festgesetzten Regelungen. Darüber hinaus gilt Bestandsschutz. Auf Nachfrage aus der Reihe der Ratsmitglieder, erklärte Hölzlberger, dass Befreiungen ebenso möglich seien wie Ablöse.