Im Leonhardviertel gibt es immer wieder Ärger wegen illegaler Prostitution Foto: Max Kovalenko

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Eilantrag gegen die Schließung eines Bordells im Leonhardsviertel abgelehnt. Läuft der Bordellbetrieb in dem Gebäude weiter, kann die Stadt ein Zwangsgeld erheben.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einen Eilantrag gegen die Schließung eines Bordells im Leonhardsviertel abgelehnt. Läuft der Bordellbetrieb in dem Gebäude weiter, kann die Stadt ein Zwangsgeld erheben.

Stuttgart - Im Kampf gegen die Prostitution im Leonhardsviertel hat die Stadtverwaltung jetzt einen Teilsieg errungen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag abgelehnt, mit dem der Eigentümer das Verbot der Stadt, im Gebäude 16 in der Leonhardsstraße ein Bordell zu betreiben, außer Kraft setzen wollte (AZ.: 13 K 2007/14). Hält er sich nicht an das Verbot, droht dem Eigentümer laut Pressestelle des Verwaltungsgerichts ein Zwangsgeld von bis zu 6000 Euro.

Für das Gebäude sind per Baugenehmigung zehn Wohnungen und im Untergeschoss ein Lager oder Bistro zugelassen. Die Nutzung als „Vergnügungseinrichtung“ ist ausdrücklich untersagt. Dennoch empfangen in den Appartements Prostituierte ihre Freier, im Untergeschoss ist ein Aufenthaltsraum eingerichtet, der ebenfalls nicht zugelassen ist.

Nachdem die Stadt Mitte April die Nutzung der Appartements zur Ausübung der Prostitution und die Nutzung des Untergeschosses als Aufenthaltsraums mit sofortiger Wirkung untersagte, reichte der Eigentümer beim Verwaltungsgericht Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz ein. Er begründete das damit, dass nicht er, sondern sein Mieter und dessen Untermieter für das Bordell zuständig seien und er dem Mieter fristlos gekündigt habe. Sich selbst bezeichnete er als Opfer.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts sah das anders. Es sei nicht klar, der Eigentümer tatsächlich Opfer sei, oder ob die „Konstruktion“ mit einem Haupt- und Untermieter nicht vielmehr das Ziel habe, den Bordellbetrieb weiter zu führen. Außerdem hielten die Richter dem Eigentümer vor, dass das Gebäude bereits bei der ersten Vermietung als Bordell genutzt wurde und eine solche Nutzung bei der zweiten Vermietung nicht im Mietvertrag ausgeschlossen wurde.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Eigentümer bereits Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt. Auch der Untermieter hat mittlerweile Eilantrag gegen die Schließung gestellt.