Das Feuerwerk sieht am Himmel schön aus, kann am Boden aber erheblichen Müll verursachen. (Symbolfoto) Foto: Pixabay/PublicDomainPicture

Schön funkelt das Feuerwerk am Himmel, knallen die Böller am Boden: Doch auch das unbeschwerte Feiern mit dem pyrotechnischen Material ist gesetzlich reguliert – eine Zusammenfassung der Regelungen.

Das neue Jahr mit einem Silvesterfeuerwerk zu begrüßen, ist Brauchtum und alte Tradition, bedeutet aber auch enorme Müllmengen. Denn: Die Reste von Raketen, Böllern und Knallfröschen bleiben häufig auf Straßen und Grünflächen liegen und die lauten Geräusche des traditionellen Silvester-Feuerwerks verschrecken Tiere.

Hohes Müllaufkommen Auch in der Gemeinde Bisingen komme es um den Jahreswechsel vermehrt zu Verschmutzungen, heißt es in einer Pressemitteilung der Verwaltung. Das in einem kurzen Zeitraum auftretende erhebliche Müllaufkommen sowie der Eintrag von Plastik in die Umwelt stelle landesweit ein wesentliches Problem dar.

„Nach Neujahr gehen regelmäßig Beschwerden beim Ordnungsamt in Bezug auf die Straßenverschmutzungen ein. Die Ausmaße privater Feuerwerke werden oft erst am nächsten Morgen bei Tageslicht sichtbar“, schreibt die Gemeinde in der Mitteilung weiter.

Abfall beseitigen Die Gemeindeverwaltung bittet die Einwohner deshalb um Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (siehe Info) und um Beseitigung von Feuerwerkskörpern nach dem Abbrennen. Der Müll, der durch den flächenhaften Einsatz verschiedenster Kleinfeuerwerke entstehe, sei laut Straßengesetz unverzüglich wieder zu beseitigen. Könnten die Verantwortlichen der Verunreinigungen nicht ermittelt werden, müssen die entstehenden Kosten der Beseitigung über Mitarbeiter des Bauhofs „von der Allgemeinheit getragen werden“.

Auch Haustiere betroffen Die Gemeinde weist ferner darauf hin, dass Rücksicht auch im Hinblick auf Haustiere geboten ist. Die meisten Haustiere reagieren verängstigt und ziehen sich zurück oder müssen permanent beruhigt werden. Die Knallgeräusche erschrecken auch Wildtiere im Wald und Vögel in den heimischen Gärten.

Trotz der intensiven Straßenreinigung durch den kommunalen Bauhof, wird Müll übersehen. Überreste der Böller und Raketen, die in der Umwelt liegen bleiben, bauen sich nur sehr langsam ab, zerfallen zu Mikroplastik und enthalten Chemikalien, die in Böden, Oberflächengewässer und Abwässer gelangen. Auch können Tiere Plastikteile mit Futter verwechseln.

Das sind die gesetzlichen Regeln zum Feuerwerk

Kleinfeuerwerke
 Das Abbrennen von Kleinfeuerwerk (Kategorie 2) ist ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar von nicht fachkundigen Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, erlaubt. Außerhalb dieses Zeitraums dürfen in der Gemeinde Feuerwerkskörper von nicht fachkundigen Personen nicht abgebrannt werden.

Großfeuerwerke
 Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen nur von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetzes sind. 

Anzeigepflicht
 Die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ist mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Im direkten Umfeld von Eisenbahnanlagen ist die Durchführung vier Wochen vorher zu beantragen anzuzeigen. Es dürfen nur Feuerwerkskörper verwendet werden, die über die entsprechenden Prüfnachweise der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verfügen. Die Durchführung eines Feuerwerks in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Kinder- und Altenwohnanlagen sowie sonstigen brandempfindlichen Gebäuden – etwa denkmalgeschützte Fachwerkhäuser – ist grundsätzlich unzulässig. 

Antrag
 Der Antrag auf Genehmigung eines Feuerwerks muss nach § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person mit Nummer und Datum des Erlaubnisbescheides nach § 7 des Sprengstoffgesetzes; 2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks; 3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes; 4. Vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und Allgemeinheit 

Alter entscheidet
  Feuerwerk der Kategorie F 1 (etwa Knallererbsen) darf während des ganzen Jahres verwendet werden. Das Abbrennen ist allen Personen gestattet, die mindestens 12 Jahre alt sind. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 dürfen lediglich am 31. Dezember und am 1. Januar genehmigungsfrei sowie nur von Personen abgebrannt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.