Winterpflichten: Gegen Schnee und Eis muss zügig und bei Bedarf auch mehrmals vorgegangen werden

Furtwangen. Obwohl der Winter 2018/2019 sich mit Schneefällen noch zurückhält, weist die Stadtverwaltung, gerade auch im Hinblick auf die bereits eingetretene Glätte, auf folgendes hin:

Nach Paragraph 1 Absatz 1 der städtischen Streupflicht-Satzung sind die Straßenanlieger grundsätzlich verpflichtet, die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

In Tempo-30-Zonen entfällt die Pflicht zur Gehwegräumung. Hier sind die Straßenanlieger verpflichtet, bei Schnee- und Eisglätte eine ein Meter breite Fläche entlang des Fahrbahnrandes zu bestreuen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Friedrichstraße, Ilbenstraße, Kussenhofstraße und Rabenstraße. In diesen vier Straßen müssen die Gehwege vom Schnee geräumt und gestreut werden, obwohl sie ebenfalls innerhalb einer solchen Zone liegen.

Die Räum- und Streupflicht betrifft in erster Linie die Grundstückseigentümer. Bei einer Übertragung auf die Mieter besteht für den Vermieter eine Überwachungspflicht, er muss die Erfüllung der Pflichten durch den Mieter kontrollieren (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30. Juni 2000 – 1 O 60/00).

Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Sie sind in der Regel auf mindestens einen Meter Breite zu räumen. Falls auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht für eine Fläche von einem Meter Breite entlang des Fahrbahnrandes. Das gleiche gilt für verkehrsberuhigte Bereiche. Sie müssen werktags bis 6.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 7.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehunsgsweise Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Eine Zuführung in den Bereich des Nachbargrundstückes ist nicht zulässig. Die geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.

Gemäß Paragraph 8 der Streupflicht-Satzung stellt die Nichtbefolgung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann. Außerdem können die Grundstückseigentümer für gesundheitliche Schäden, die Personen unter Umständen bei einem Sturz erleiden, haftbar gemacht werden. Das gleiche trifft zu, wenn Personen wegen eines nicht geräumten oder gestreuten Gehweges, welcher der Räum- und Streupflicht unterliegt, auf die Straße ausweichen müssen und dabei zu Schaden kommen.

Der Schnee wird fortlaufend abgeführt. Anlieger sollten dies beim Anstelllen ihrer Fahrzeuge berücksichtigen. Sie sollten ihre Fahrzeuge außerdem nicht längere Zeit im eigenen Interesse eingeschneit stehen lassen. Eine entsprechende Schneeabfuhr ist nur dann möglich, wenn die Straßen und Parkflächen frei sind oder Fahrzeuge für die Schneeräumer als sichtbar geparkt zu erkennen sind.