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Rechtlichen Rahmenbedingungen bei Ferienarbeit. Landratsamt liefert Antworten.

Freudenstadt - Die Sommerferien stehen vor der Tür. Kinder und Jugendliche bessern in dieser Zeit ihr Taschengeld mit Ferienjobs auf. Doch was ist dabei eigentlich erlaubt? Das Landratsamt gibt Antworten.

Sowohl Eltern und Schüler als auch die Betriebe stehen vor der Frage, welche Tätigkeiten Kindern und Jugendlichen wie und ab welchem Alter überhaupt erlaubt sind. Geregelt ist dies im Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Landratsamt weist daher auf folgende wesentliche Belange des Jugendarbeitschutzes hin: Für Kinder unter 15 Jahren gilt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz generell ein Beschäftigungsverbot.

Kinder zwischen 13 und 15 Jahren können jedoch ausnahmsweise in den Schulferien mit Einwilligung der Eltern bis zu maximal zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu maximal drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist.

"Leichte Beschäftigungen" sind laut Landratsamt beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Prospekten, leichte Tätigkeiten in Haus und Garten oder die Betreuung von Haustieren. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien beschäftigt werden, jedoch höchstens vier Wochen im Jahr. Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind bei der Dauer ihres Ferienjobs dagegen nicht beschränkt.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für bestimmte Tätigkeiten Beschäftigungsverbote festgelegt. Akkordarbeit oder Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo zur Erzielung höherer Entgelte sind danach grundsätzlich verboten.

Ebenso sind Arbeiten verboten, bei denen Kinder und Jugendliche extremen Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Aufsicht eines Fachkundigen zulässig.

Pause von mindestens zwölf Stunden

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt auch klare Vorgaben über die Arbeitszeiten und die Freizeit. Jugendliche dürfen täglich nicht länger als acht Stunden an bis zu maximal fünf Werktagen pro Woche arbeiten. Spätestens nach viereinhalb Stunden ist eine Pause von 30 Minuten vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten betragen.

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder beschäftigt werden. Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten.

Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche im Arbeitsleben vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher sowie seelischer Gefährdung zu bewahren, denn oft sind Gefahren, die am Arbeitsplatz drohen, den Schülern, Eltern wie auch Betrieben nicht von vornherein bewusst.

Weitere Informationen: Auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de oder beim Landratsamt unter der Telefonnummer: 07441/920 50 63.