Bäume, Gebüsche und Hecken dürfen nur bis 1. März zurückgeschnitten werden. Foto: Stratenschulte Foto: Schwarzwälder Bote

Natur: Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes beachten

Kreis Freudenstadt. Ab dem 1. März dürfen aufgrund der Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche sowie Schilf- und Röhrichtbestände nicht mehr entfernt werden. Beim Landratsamt Freudenstadt gehen in jedem Jahr zahlreiche Anfragen wegen Ausnahmegenehmigungen ein. Es soll noch ein Baum gefällt oder eine Hecke auf den Stock gesetzt werden. Ausnahmegenehmigungen dürfen aber von den unteren Naturschutzbehörden schon seit 2010 nicht mehr erteilt werden, teilt das Landratsamt mit. Die Zeit für Hecken- und Baumschnittmaßnahmen ist erfahrungsgemäß im Frühjahr knapp. Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen müssen unabhängig vom Zeitraum grundsätzlich vorab mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Ein Merkblatt mit Hinweisen dazu findet sich auf der Homepage des Landkreises. Dieses und weitere Informationen gibt es auch direkt bei der Naturschutzbehörde des Landratsamts Freudenstadt, Telefon 07441/9 20 50 34 oder 9 20 50 35.