Kommunales: Neue Räum- und Streupflichtsatzung erlassen

Enzklösterle (rz). Der nächste Winter kommt bestimmt. Darauf hat sich jetzt die Gemeinde Enzklösterle mit dem Erlass einer neuen und aktualisierten sowie der Rechtsprechung angepassten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Räum- und Streupflichtsatzung) vorbereitet. Diese ersetzt die entsprechende Satzung vom 18. November 1989 und gilt ab dem 1. Oktober.

Nah an Musterentwurf

Bei der jüngsten Gemeinderatssitzung in der Festhalle erläuterte Kämmerin und Hauptamtsleiterin Sabine Zenker den an die Mustersatzung des Gemeindetages Baden-Württemberg angelehnten Satzungsentwurf. Demzufolge obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und weitere in der Satzung genannte Flächen wie etwa auch solche am Rande der Fahrbahn ohne Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Bei ihren Erläuterungen stellte Zenker insbesondere die Zeiten für das Schneeräumen sowie für das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte zur Diskussion.

Einige Änderungen

Während bisher die Gehwege bei Bedarf täglich bis 8 Uhr zu räumen und zu streuen waren, gilt diese Verpflichtung künftig montags bis freitags schon ab 7 Uhr, samstags ab 8 Uhr und sonn- und feiertags ab 9 Uhr mit einer jeweiligen Dauer bis 20 Uhr. Und zwar bei Bedarf im Tagesablauf auch wiederholt.

Neu ist die Regelung, dass an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden müssen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen und ein Zu- beziehungsweise Abgang zu einer eventuell vorhandenen Wartehalle gewährleistet ist.

Während bisher bei einem nur einseitig vorhandenen Gehweg die Reinigung, das Schneeräumen und das Bestreuen auch den Anliegern der gegenüber liegenden Straßenseite oblag, sind nach der nun erlassenen Satzung nur diejenigen Straßenanlieger dazu verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Bislang war die Verwendung von auftauendem Streumittel "auf ein unumgängliches Maß" zu beschränken. "Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten“" gibt die neue Satzung in ihrem Paragraf 6, Absatz 2, dazu vor. Der Gemeinderat stimmte der neuen Satzung einstimmig zu.

Sitzung am Montag

Keinen Gebrauch von dem ihr zustehenden gesetzlichen Vorkaufsrecht macht die Gemeinde Enzklösterle hinsichtlich des Gebäudes Hirschtalstraße 30 mit Freiflächen.

Abgesetzt von der Tagesordnung wurde von Bürgermeister Sascha Dengler die Auftragsvergabe zur Instandsetzung des Gehwegs an der Friedenstraße, weil vier Mitglieder des Gemeinderats entschuldigt fehlten und bei zwei weiteren Befangenheitsgründe vorlagen.

Weil aber für die für dieses Projekt eingegangenen Angebote eine Bindefrist nur noch bis zum 15. September besteht, wurde zwischenzeitlich eine weitere Gemeinderatssitzung für den kommenden Montag, 7. September, ab 18.30 Uhr in der Festhalle anberaumt.