23-jähriger Asylbewerber aus Gambia soll 19-Jährige vergewaltigt haben. Angeklagter erscheint nicht bei Gericht.
Donaueschingen / Konstanz - Nach Paragraph 329 der Strafprozessordnung wird eine Berufung verworfen, wenn der Angeklagte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint. Wenn dagegen ein Rechtsvertreter mit einer vom Angeklagten unterschriebenen Vollmacht anwesend ist, kann die Verhandlung auch ohne ihn durchgeführt werden. Dies war hier nicht der Fall. (Rechtskräftig werden konnte das Amtsgerichtsurteil aber nur, weil die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen, und die Verteidigerin auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.)
Anfang vorigen Jahres vergewaltigte ein 23-jähriger Asylbewerber aus Gambia in der Erstaufnahmeeinrichtung an der Friedhofstraße eine damals 19-jährige Mitbewohnerin. Das hielt zumindest das Amtsgericht Villingen im November 2017 für erwiesen, und verurteilte ihn zu zweieinhalb Jahren Haft. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Pflichtverteidigerin des 23-Jährigen als auch die Staatsanwaltschaft Berufung am Landgericht Konstanz ein.
Angeklagter abwesend
Dort sollte es jetzt zu einer neuen Verhandlung kommen, doch der Angeklagte erschien nicht. Offensichtlich hatte er die Zeit genutzt, um unterzutauchen. Ladungen des Gerichts und Anwaltsschreiben hatten ihn auch an seiner letzten offiziellen Meldeadresse in Bad Säckingen nicht erreicht.
Das Gericht hatte eine auf zwei Tage terminierte neue Verhandlung mit zwölf Zeugen und drei Dolmetschern geplant. Damit sollte es eine neue Beweisaufnahme geben, um zu klären, ob der Mann sich tatsächlich der Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Mit den Richtern warteten die Pflichtverteidiger, die Staatsanwältin, die inzwischen 20-jährige Nebenklägerin und ihr Anwalt sowie eine Dolmetscherin vergeblich auf den 23-jährigen.
Vor dem Amtsgericht hatte er bestritten, der jungen Frau Gewalt angetan zu haben. Letztendlich behauptete er, der Sex habe einvernehmlich stattgefunden, er habe seine Zimmertüre nicht abgesperrt. Die Frau hatte eine Beziehung freundschaftlicher Art zu dem Mann beschrieben und bestätigt, dass ihr der Mitbewohner bei einem Ausflug nach Villingen Kosmetikprodukte im Wert von 90 Euro gekauft hatte. Einige Zeit später habe er sie zum Essen in sein Zimmer eingeladen. Dort habe er sie dann aber eingeschlossen und mehrfach zum Sex gezwungen.
Laut Amtsgericht verstrickte sich der Angeklagte in deutliche Widersprüche, während die Aussage der Frau ausreichende Glaubwürdigkeitskriterien erfüllte. Dies habe das Gericht von der Schuld des 23-Jährigen überzeugt. Nachdem er jetzt nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, zog die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück.
Urteil gefällt
Die Berufung des Angeklagten wurde vom Gericht verworfen. Seine Anwältin verzichtete auf weitere Rechtsmittel, so dass die Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren jetzt rechtskräftig ist. Den Haftbefehl gegen den 23-jährigen setzte das Gericht wieder in Kraft. Sobald man seiner habhaft wird, muss er die Haftstrafe antreten. Auch die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin wurden ihm auferlegt.